Der Arbeitgeber ist verpflichtet der Einzugsstelle (= Krankenkasse) jeden in der Kranken-, Pflege-Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung Versicherungspflichtigen (Kraft Gesetz) zu melden (§ 28a Abs. 1 und 2 SGB IV). Die wichtigsten Meldetatbestände sind:
- Versicherungsnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit des Versicherten,
- Betriebsnummer, Beitragsgruppe, zuständige Einzugsstelle des Arbeitgebers,
- Beginn und Ende der Beschäftigung, der Berufsausbildung, der Altersteilzeitarbeit,
- Änderungen in der Beitragspflicht, Einzugsstelle etc.
- Über- bzw. Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze von 450 €.
Für im privaten Haushalt Beschäftigte ist anstelle der obigen Meldepunkte eine vereinfachte Meldung im sog. Haushaltsscheckverfahren durchzuführen (§ 28a Abs. 7 und 8a SGB IV).
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