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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung) - Anwendungsbereiche

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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung)

Anwendungsbereiche

Hinweis

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Der Bundesrat hat im sogenannten „Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung“ beschlossen, zu diesem Tag einen Mindestlohn für Azubis einzuführen. Dieser findet in all jenen Betrieben Anwendung, die nicht tarifgebunden sind und betrug 2020 im ersten Ausbildungsjahr mindestens 515 Euro monatlich. Auch wenn diese Ausbildungsvergütung immer noch um einiges niedriger ausfällt als der gesetzliche Mindestlohn, gibt es dennoch einen Lichtblick für Auszubildende: 2021 liegt die Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr bereits bei 550 Euro, 2022 sollen Minimum 585 Euro gezahlt werden und 2023 soll das monatliche Einkommen im ersten Jahr 620 Euro betragen. Weiterhin soll die Vergütung im zweiten, dritten und vierten Jahr höher ausfallen: 18 Prozent im zweiten, 35 Prozent im dritten und 40 Prozent im vierten Lehrjahr soll es mehr geben.

Örtlicher Anwendungsbereich

Nach dem Gesetz gilt der Mindestlohn für Beschäftigungsorte in Deutschland, unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Er gilt demnach auch für Grenzgänger und Wanderarbeiter, sofern sie regelmäßig im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig sind.
Auf den Unternehmenssitz des „Arbeitgebers“ kommt es hingegen nicht an.

Persönlicher Anwendungsbereich

Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer. Arbeitnehmer ist, wer sich durch privat-rechtlichen Vertrag dazu verpflichtet hat, eine unselbständige weisungsgebundene Arbeit zu erbringen.

Hierunter fallen grundsätzlich auch geringfügig Beschäftigte aber auch Praktikanten im Sinne des § 26 Berufsbildungsgesetz (BBIG). Nicht hiervon erfasst sind Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. Ihnen steht nach § 17 BBIG nur ein Rechtsanspruch auf eine „angemessene Ausbildungsvergütung“ zu.