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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung) - Ausnahmen vom Mindestlohn

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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung)

Ausnahmen vom Mindestlohn

In § 22 MiLoG werden die Ausnahmen von der Lohnuntergrenze thematisiert. Die Frage, ob das Gesetz einen Mindestlohn für Auszubildende vorsieht, beantwortet Absatz 3 des genannten Paragraphen. Dort heißt es:

„Von diesem Gesetz nicht geregelt wird die Vergütung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten […].“

Auszubildende:

Auszubildende zählen beim Mindestlohn zu den Ausnahmen, da sie die Ausbildung in der Regel nicht absolvieren, um Geld zu verdienen und um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Vielmehr geht es darum, sich die Fähigkeiten und Fertigkeiten anzueignen, die der Beruf erfordert.

Praktikanten:

Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 BBiG werden grundsätzlich vom MiLoG erfasst. Hintergrund ist die Vermeidung von Missbrauch, den manche Unternehmen in der Vergangenheit mit Praktikanten betrieben haben.

Da ein Praktikantenverhältnis je nach Ausgestaltung Arbeitsverhältnis und Berufsausbildungsverhältnis sein kann, hat der Gesetzgeber im MiLoG bestimmte Praktikanten von dessen Anwendung ausgenommen.

Jugendliche:

Jugendliche unter 18 Jahren, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen, fallen nicht unter das Mindestlohngesetz.

Langzeitarbeitslose:

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unmittelbar vor der Beschäftigung ein Jahr oder länger arbeitslos gemeldet waren („Langzeitarbeitslose“, § 18 Abs. 1 SGB III), gilt der gesetzliche Mindestlohn in den ersten 6 Monaten der neu aufgenommenen Beschäftigung nicht.

Ehrenamtliche:

Das Gesetz gilt nicht für ehrenamtlich tätige Personen. Zu dieser Gruppe zählen auch Personen, die einen Freiwilligendienst im Sinne des § 32 EStG leisten.