Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind. Dies gilt auch für Beschäftigungen, die über einen Jahreswechsel hinausgehen. Eine nach Kalenderjahren getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung dieser Beschäftigungen erfolgt nicht. Eine Ausnahme hiervon stellen lediglich die kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigungen zu Beginn und Ende der oben genannten Übergangsregelung dar.