Minijobs sind in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei. Nur in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen seit 01.01.2013 Sonderregelungen. Diese wurden durch den Mindestlohn seit 01.01.2015 noch umfangreicher:
In geringfügig entlohnten Beschäftigungen mit einem Stundenlohn von bisher weniger als 8,50 € brutto je Zeitstunde kann sich aufgrund des ab dem 1.1.2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohns eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 450,- € ergeben.
In der Folge tritt in diesen Beschäftigungen automatisch Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich beitragsrechtliche Konsequenzen. Zudem entfällt die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
Für diese Beschäftigungen mit Arbeitsentgelten von mehr als 450 € bis maximal 850 € gelten dann die Bestimmungen zur Versicherungspflicht in der Gleitzone. Außerdem entfällt die Möglichkeit, die Lohnsteuer mit 2 % pauschal an die Minijob-Zentrale abführen zu können.
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, durch arbeitsrechtliche Anpassungen der Beschäftigung zum 1.1.2015 (beispielsweise Verringern der Arbeitszeit), die Arbeitsentgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen in Höhe von maximal 450 € einzuhalten.
Es gibt beim Minijob an sich keine Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit. Durch den gesetzlichen Mindestlohn ist die monatliche Arbeitszeit begrenzt.
Stundenlohn | Monatliche Höchststunden für Minijobber/innen |
9,50 Euro (Mindestlohn vom 1.1.2021 bis 30.6.2021) | 47,37 |
9,60 Euro (Mindestlohn vom 1.7.2021 bis 31.12.2021) | 46,88 |
9,70 Euro | 46,39 |
9,80 Euro | 45,92 |
9,82 Euro (Mindestlohn vom 1.1.2022 bis 30.6.2022) | 45,82 |
9,90 Euro | 45,45 |
10,00 Euro | 45,00 |
10,45 Euro (Mindestlohn vom 1.7.2022 bis 31.12.2022) | 43,06 |
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