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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung) - Geringfügige Beschäftigung (Minijob)

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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung)

Geringfügige Beschäftigung (Minijob)

Nachdem am 16. August 2014 mit dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft getreten ist, gilt seit dem 1. Januar 2015 erstmals für ganz Deutschland eine vom Gesetzgeber festgelegte Lohnuntergrenze.

Ziel des Gesetzgebers ist es, die Tarifautonomie aller Tarifvertragsparteien zu stärken und angemessene Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicher zu stellen. Das MiLoG regelt die Vorgaben für einen flächendeckenden Mindestlohn im Jahr 2020 von mindestens 9,35 € brutto je Zeitstunde.

Neben den arbeitsrechtlichen Regelungen wirkt sich das Mindestlohngesetz auf das Sozialversicherungsrecht der Beschäftigungen aus. Hieraus können sich auch Auswirkungen auf geringfügige Beschäftigungen ergeben.

Seit dem 1. Januar 2015 haben grundsätzlich auch geringfügig entlohnte Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) einen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns je Zeitstunde. Zeitgleich darf bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung die Entgeltgrenze von monatlich 450 € nicht überschritten werden.

Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die Beschäftigung versicherungsrechtlich zu beurteilen, also festzustellen, ob es sich um eine geringfügige oder versicherungspflichtige Beschäftigung handelt.