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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung) - Grundsätzliches

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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung)

Grundsätzliches

Kurzfristige Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) sind in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei. Seit dem 1. Januar 2015 haben grundsätzlich auch kurzfristig Beschäftigte einen Anspruch auf Zahlungen in Höhe von derzeit mindestens 9,19 € (ab Januar 2020: 9,35 €) brutto je Zeitstunde. Es liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage (bis 31.12.2014 zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage) im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich.

Von dem Drei-Monats-Zeitraum ist auszugehen, wenn der Minijob an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen.

Aufgrund fehlender Bestandsschutzregelungen erfolgt die Beurteilung der, über den 31.12.2014 hinausgehenden Beschäftigungen nach dem für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum geltenden Recht. Entscheidend für die Anwendung der zulässigen Zeitgrenze ist somit der Zeitpunkt, zu dem die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung zu erfolgen hat; also unmittelbar bei Beschäftigungsbeginn und erneut bei jeder Änderung der Verhältnisse.