Beschäftigungen sind in der Sozialversicherung kurzfristig (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV), wenn sie auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt sind. Diese Begrenzung wurde mit Einführung des Mindestlohns im Jahr 2015 angehoben (§ 115 SGB IV). Ab dem Jahr 2019 sollte die Grenze ursprünglich wieder auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage gesenkt werden. Das ist jetzt nicht mehr vorgesehen. Die Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen bleiben über den 31.12.2018 hinaus bestehen. Das geht aus dem Qualifizierungschancengesetz hervor. Der Bundestag hat das Gesetz am 30.11.2018 angenommen.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Grundsätzliches
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Grundsätzliches (Minijob und kurzfristige Beschäftigung) aus unserem Online-Kurs Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung) interessant.
-
Ausübung einer kurzfristigen Beschäftigung über den Jahreswechsel
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Ausübung einer kurzfristigen Beschäftigung über den Jahreswechsel (Minijob und kurzfristige Beschäftigung) aus unserem Online-Kurs Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung) interessant.