Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und acht Wochen nach der Entbindung, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen, nicht beschäftigt werden (§ 3 Abs. 2, Abs. 2 MuSchG). Für die Zeit nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot, für die Zeit vorher kann die werdende Mutter auf die Mutterschutzfrist verzichten.
Individuelle Beschäftigungsverbote bestehen, soweit sich nach ärztlichem Zeugnis eine Gefährdung von Mutter und Kind oder bestimmte Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit der Mutter ergeben (§ 3 Abs. 4 MuSchG).
Weitere Beschäftigungsverbote ergeben sich aus den §§ 4 bis 8 MuSchG. So darf die werdende Mutter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten, mit Arbeiten bei denen sie gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe etc. ausgesetzt ist, beschäftigt werden. Einschränkungen ergeben sich auch bei Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit.
Stillenden Müttern ist auf Verlangen die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben. Die Stillzeit ist Arbeitszeit und darf nicht vor- oder nachgearbeitet werden, noch darf eine Minderung des Arbeitsentgelts eintreten (§ 7 MuSchG).