Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 MuSchG besteht für Schwangere und Mütter bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ein absolutes Kündigungsverbot. Ausgeschlossen ist demnach jede Art von Kündigung, ob ordentlich oder außerordentlich. Die Kündigung ist gemäß § 134 BGB nichtig. Das Kündigungsverbot ist allerdings nicht als Beendigungsverbot zu sehen. Es gilt deshalb nicht bei Befristungen, Aufhebungsverträgen, etc.
Die Kündigung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft nichts wusste und sie ihm nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kündigungserklärung mitgeteilt wird. Bei späterer Mitteilung ist § 5 Abs. 1 S. 2 KSchG zu beachten, wonach die gerichtliche Geltendmachung auch nach Ablauf der 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG möglich ist, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst verspätet Kenntnis erlangt.
Ersatzlos entfallen ist zum 01.01.2018 das bisher in § 10 Abs. 1 MuSchG a. F. geregelte Recht der Frau, das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft und der nachgeburtlichen Schutzfrist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung zu kündigen. Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 29 MuSchG) kann in besonderen Fällen die Kündigung für zulässig erklären (§ 17 Abs. 2 MuSchG).
Merke
Der besondere Fall darf aber nicht mit der Schwangerschaft oder der Lage der Frau in den ersten vier Monaten nach der Geburt erklärt werden.
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