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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung) - Gesundheits- und Gefahrenschutz (§§ 3 bis 14 MuschG)

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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung)

Gesundheits- und Gefahrenschutz (§§ 3 bis 14 MuschG)

Ein Arbeitgeber muss eine werdende oder stillende Mutter während der Schwangerschaft und nach der Entbindung so beschäftigen und ihren Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so einrichten, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt ist. So ist bei einer im Stehen ausgeführten Tätigkeit eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen. Bei überwiegender Beschäftigung im Sitzen sind kurze Arbeitsunterbrechungen zu ermöglichen. Soweit aus gesundheitlichen Gründen erforderlich, es der Arbeitnehmerin während der Arbeitszeit zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen. Die hier zu beachtenden Pflichten eines Arbeitgebers finden sich auch in der Arbeitsstättenverordnung.

Die tatsächliche weitere Ausgestaltung des Schutzes richtet sich nach den Gegebenheiten im Betrieb, der schwangerschaftsspezifischen Gefährdungsbeurteilung und den individuellen Bedürfnissen der Frau. In Zweifelsfällen klärt die zuständige Aufsichtsbehörde, ob Tätigkeit und Arbeitsplatz zu einer Gefährdung führen.