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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung) - Mitteilungspflicht (§15 MuSchG) 


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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung)

Mitteilungspflicht (§15 MuSchG) 


Damit der Arbeitgeber die Vorschriften über den Mutterschutz einhalten kann, sollen Frauen ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist.

Der Arbeitgeber kann ein Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme verlangen. Die Kosten für die Erstellung der Zeugnisse trägt der Arbeitgeber. Des Weiteren hat der Arbeitgeber unverzüglich die Aufsichtsbehörde (Staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Die Weitergabe der Mitteilung an Dritte ist untersagt.