Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft regelt § 24c SGB V (§§ 24d – h SGB V).
Den Anspruch auf Mutterschaftsgeld regeln die §§ 19 und 20 MuSchG i. V. § 24i SGB V.
Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten für die Zeit der Schutzfristen Mutterschaftsgeld in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts der letzten drei abgerechneten Kalendermonate (Ausgangszeitraum) vor Beginn der Schutzfrist (kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt), höchsten 13 € für den Kalendertag (§ 19 Abs. 1 MuSchG, § 24i Abs. 1, 2 SGB V)
Übersteigt das Arbeitsentgelt den Betrag von 13,- € kalendertäglich, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt (§ 20 Abs. 1 MuSchG, § 24i Abs. 1, 2 S. 1 – 4, Abs. 3 SGB V). Frauen die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten Mutterschaftsgeld nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 MuSchG zu Lasten des Bundes in entsprechender Anwendung der Vorschriften des SGB V.
Berechnung
Nettoarbeitsentgelt im Ausgangszeitraum /
Tatsächliche Kalendertage des Ausgangszeitraums (bei Monatslöhnern immer 90 Tage)
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