Der Begriff der SchwerBehinderung war bis zum Inkrafttreten des SGB IX am 1.7.2001 im früheren Schwerbehindertengesetz (SchwbG) eigenständig und abschließend definiert. Das SGB IX geht dagegen vom Begriff der Behinderung aus. Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperliche Funktion, die geistige Fähigkeit oder die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate vom Normalzustand abweichen und somit die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 1 Abs. 1 SGB IX). Aufbauend auf dieser Definition sind Menschen schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, können schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Die Gleichstellung wird auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit ausgesprochen. Die besonderen Regelungen für Schwerbehinderte, die früher im Schwerbehindertengesetz zusammengefasst waren, wurden als Teil 2 in das SGB IX integriert (§§ 68 ff SGB IX).
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