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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung) - Feststellung der Schwerbehinderung

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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung)

Feststellung der Schwerbehinderung

Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Stellen (Zentrum Bayern Familie und Soziales – „Versorgungsamt“) den Grad der Behinderung fest (§ 69 Abs. 1 SGB IX).

Antragsformulare sind beim Versorgungsamt, den Integrationsämtern (§ 101 ff SGB IX), den örtlichen Fürsorgestellen, den Sozialämtern, bei Behindertenverbänden, bei Schwerbehindertenvertretungen in Betrieben und Dienststellen erhältlich. Der GdB wird auf Antrag in einem Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (Schwerbehindertenausweis) dokumentiert. Dieser Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 SGB IX zustehen (z. B. Zusatzurlaub § 125 SGB IX, unentgeltliche Beförderung §§ 145 ff SGB IX).