Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung ist im Schwerbehindertenrecht der Grad der Behinderung (GdB). Der Grad der Behinderung wird nach bundeseinheitlich geltenden Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit bemessen und in Zehnergraden von 20 bis 100 wiedergegeben. Im Gegensatz dazu wird die Funktionsbeeinträchtigung in der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) als Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Prozent gemessen. Liegen mehrere Behinderungen vor, die unabhängig voneinander bestehen oder sich gegenseitig überschneiden und verstärken (Mehrfachbehinderung), ist dies bei der Feststellung des GdB zu berücksichtigen (§ 69 Abs. 3 SGB IX).
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