Schwerbehindert sind Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Personen mit einem GdB von mindestens 30, aber unter 50, können Schwerbehinderten gleichgestellt werden (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Für sie gilt dann der gleiche Kündigungsschutz wie für Schwerbehinderte.
Ordentliche und außerordentliche Kündigungen von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX), bedürfen der Zustimmung des Integrationsamtes (§§ 85, 90, 91 SGB IX). Dieses entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, das allerdings bei außerordentlichen Kündigungen eingeschränkt ist (vgl. § 91 Abs. 4 SGB IX). Für betriebsbedingte Kündigungen sieht § 89 SGB IX weitere Ermessensbeschränkungen vor. Die Zustimmung des Integrationsamtes ist auch bei Beendigung wegen Eintritt einer Erwerbsminderung erforderlich (§ 92 SGB IX). Die Kündigungsfrist beträgt bei der ordentlichen Kündigung gemäß § 86 SGB IX mindestens vier Wochen. Bei der außerordentlichen Kündigung kann der Antrag auf Zustimmung nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen gestellt werden (§ 91 Abs. 2 SGB IX). Die Kündigung muss dann unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erfolgen (§ 121, § 91 Abs. 5 SGB IX).
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