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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung) - Pflichten des Arbeitgebers

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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung)

Pflichten des Arbeitgebers

Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen (§ 73 SGB IX) sind verpflichtet auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 71 Abs. 1 SGB IX). Erfüllen die Arbeitgeber diese Quote nicht, so haben sie, abhängig von der tatsächlich erfüllten Quote, eine Ausgleichsabgabe von 105 € bis 260 € zu zahlen. Die Ausgleichsabgabe erhöht sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV) zum 1. Januar eines Kalenderjahres (§ 77 SGB IX). Weitere Pflichten der Arbeitgeber, insbesondere die Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern ergeben sich aus den §§ 80 ff SGB IX.