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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung) - Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV

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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung)

Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV

Arbeitsentgelte sind gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, egal ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Ausschlaggebend ist dabei stets grundsätzlich der Bruttolohn und somit der Betrag, der sich vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsanteile ergibt.

Die gesetzliche Sozialversicherung unterscheidet als Abgrenzungsmerkmal in diesem Zusammenhang nach Einnahmen gem. dem Zuflussprinzip und Einnahmen gem. dem Entstehungsprinzip.

Das Entstehungsprinzip gilt in der Sozialversicherung für alle laufenden Zahlungen (§ 14 SGB IV). Demnach werden Beiträge für laufendes Arbeitsentgelt bereits dann fällig, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt „entsteht“. Der Anspruch auf das Entgelt und damit die Berechnungsgrundlage der Beiträge ergibt sich aus dem Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag. Man kann also Zahlungen nach dem Entstehungsprinzip einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum zuordnen – nämlich dem Zeitraum, in dem der Anspruch auf die Zahlung entstanden ist. Somit ist es durchaus möglich, dass das Datum der tatsächlichen Zahlung vom zugeordneten Abrechnungszeitraum abweicht.

Das Zuflussprinzip hingegen stellt auf den tatsächlichen „Zufluss“ der Einnahme ab. Dieser Grundsatz gilt für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV i.V.m. § 23a SGB IV). Da man eine Einmalzahlungen nicht einem bestimmten Abrechnungszeitraum zuordnen kann, entstehen also die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger, sobald diese ausgezahlt ist. Deshalb ist es über § 23a Abs. 3 SGB IV auch möglich, die Einmalzahlung auf die SV-Luft (also die anteilige Beitragsbemessungsgrenze) bis zum Auszahlungsmonat zu verteilen. Maßgebend für die Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt ist demnach, ob und wann die Einmalzahlung zugeflossen ist und inwieweit die Beitragsbemessungsgrenze eingehalten oder überschritten ist. Beiträge können also nicht erhoben werden, wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt tatsächlich gar nicht gezahlt worden ist.

Hinweis

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Gegenüberstellung von laufenden und einmaligen Einnahmen (nicht abschließend):

Laufende Einnahmen:

Lohn, Gehalt, Nachtarbeitszuschläge, Sonn- und Feiertagszulagen, freie Kost, freie Wohnung, freie Heizung, Deputate, Mehrarbeitsvergütung, Schmutzzulagen, Gefahrenzulage, Vermögenswirksame Leistungen, Provisionen

Einmalige Einnahmen:

Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, zusätzliche Monatsgehälter, Urlaubsabgeltungen, Jubiläumszuwendungen, Gratifikationen, Tantiemen, Vergütungen für Erfindungen

 

Nicht zum Arbeitsentgelt zählen dagegen steuerfreie Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 EStG) und die in § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen (z.B. Freibetrag für Übungsleiter von 2.400 € jährlich – § 1 Abs.1 S.1 Nr.16 SVEV).

Bestimmte Tatbestände, wie zum Beispiel geringfügige kurzfristige Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, führen trotz der bestehenden Merkmale des § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (Beschäftigungsverhältnis, Arbeitsentgelt) wegen ihrer Besonderheiten nicht zur VP.