§ 1 SGB VI setzt für das Entstehen der Versicherungspflicht (VP) ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt voraus. Sind diese Bedingungen erfüllt und wird die Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt, besteht dem Grunde nach VP in der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland (Territorialitätsprinzip – siehe oben!).
§ 7 SGB IV definiert den Begriff der Beschäftigung als "nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis". Es ist für das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt entscheidend, dass keine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. § 7 Abs. 1 SGB IV grenzt damit die Beschäftigung zur selbständigen Tätigkeit ab.
Arbeitnehmer im Sinne des Sozialrechts ist also, wer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, das heißt persönlich und wirtschaftlich abhängig für einen Arbeitgeber arbeitet.
Wie die Rechtsprechung hierzu mehrmals betont hat, liegt dabei das Schwergewicht für die Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses auf der persönlichen Abhängigkeit.
§ 7 Abs. 1 SGB IV stellt zudem klar, dass Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers darstellen. Dabei sprechen vor allem nachstehende Punkte für eine abhängige Beschäftigung (nicht abschließend):
- Feste Arbeitszeiten (z.B. mittels Zeiterfassungssystem) und festem Arbeitsort
- Das Tragen von Dienstkleidung, das Logo am Fahrzeug, Visitenkarten mit Logo
- Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber
- Fehlendes unternehmerisches Auftreten am Markt
- Monatliche Vergütung ohne eine Rechnung zu stellen
- Die Vergütung wird vom Arbeitgeber als Betriebsausgabe verbucht
Ist die Einordnung problematisch, weil sowohl Merkmale einer abhängigen Beschäftigung wie auch einer selbständigen Tätigkeit oder einer familienhaften Mithilfe vorliegen, muss die Entscheidung aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände erfolgen. Die Zuordnung hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
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