Das Territorialitätsprinzip betrifft die Rechtsanwendung. Geklärt wird hierbei, wann und an welchem Ort welches Recht auf welche Person anwendbar ist. Dabei ist generell davon auszugehen, dass eine Person stets der Hoheitsgewalt und somit den Gesetzen desjenigen Staates untersteht, auf dessen Territorium sie sich aktuell aufhält. Ob das deutsche Sozialrecht zur Anwendung gebracht werden kann, hängt demnach im Wesentlichen gem. § 30 SGB I vom Wohnort oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der Person ab.
Im Sozialversicherungsrecht bestimmt das Territorialprinzip (§ 3 SGB IV), dass die Vorschriften über die Versicherungsberechtigung und die Versicherungspflicht nur für Personen gelten, die im Bundesgebiet arbeiten oder einer selbständigen Tätigkeit nachgehen. Sollte eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht vorausgesetzt werden, genügt es, wenn die Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder den Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben.
Das Territorialitätsprinzip bbildet einen wichtigen Grundsatz der Aus- und Einstrahlung. In dem folgenden Lernvideo werden diese Themen besprochen.