Da der versicherte Personenkreis in allen Zweigen der Sozialversicherung sehr ähnlich ist, wird dieser hier am Beispiel der gesetzlichen Rentenversicherung exemplarisch dargestellt.
Ausgehend vom versicherten Personenkreis der Sozialversicherung (§ 2 SGB IV) bestehen in der gesetzlichen Rentenversicherung zwei Möglichkeiten, die zur Pflichtmitgliedschaft führen:
Den Hauptanteil der Versicherten bilden in allen Zweigen der Sozialversicherung die „gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten“ (§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Zum besseren Verständnis werden im Folgenden die Begriffe „Beschäftigung“ und „Arbeitsentgelt“ näher erläutert.