Die Rentenversicherung unterscheidet bei der Versicherungspflicht nach „Beschäftigten“, „Selbständigen“, „Sonstigen Versicherten“ und der „Versicherungspflicht auf Antrag“.
Als Beschäftigte (§ 7 Abs. 1 SGB IV) sind Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) und zur Berufsausbildung Beschäftigte (§ 7 Abs. 2 SGB IV) versichert (vgl. § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI).
Für bestimmte selbständig Erwerbstätige sieht § 2 SGB VI ebenfalls die Versicherungspflicht vor. Eine bestimmte Systematik ist dabei kaum zu erkennen, allenfalls lässt sich mit dem Schutz für Personen argumentieren, die ohne staatlichen „Zwangsschutz“ evtl. nicht ausreichend vorgesorgt hätten.
Als Beispiele seien genannt:
- Selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die nicht gleichzeitig Arbeitgeber sind (§ 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI)
- Künstler und Publizisten (§ 2 S. 1 Nr. 5 SGB VI)
- Hausgewerbetreibende (§ 2 S. 1 Nr. 6 SGB VI
- Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind – „Handwerker“ – (§ 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI)
- Personen, die im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (§ 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI)
Als Sonstige Versicherte sind u. a. versichert: - Personen, die Kindererziehungszeiten angerechnet bekommen (§ 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI, § 56 SGB VI, § 249 SGB VI)
- Ehrenamtlich tätige Pflegepersonen unter den Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI (da hier u.U. das alte Recht weitergilt, ist die Vorschrift bis auf weiteres in unterschiedlichen Fassungen gültig!)
- Wehr- und Zivildienstleistende, Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 Einsatzweiterverwendungsgesetz (§ 3 S. 1 Nr. 2, 2a SGB VI)
- Empfänger von Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld, Verletztengeld etc. (§ 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI).
Des Weiteren lässt die Rentenversicherung für bestimmte Personen eine Versicherungspflicht auf Antrag zu.
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