Das Beitragsverfahren ist in fast allen Zweigen der Sozialversicherung nahezu identisch. Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die wesentlichen beitragsrechtlichen Regelungen der Sozialversicherungszweige anhand der gesetzlichen Rentenversicherung behandelt. Wegen ihrer Besonderheit wird die Unfallversicherung gesondert behandelt.
Die zur Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlichen Mittel werden durch Beiträge und den Bundeszuschuss aufgebracht (§ 153 Abs. 2 SGB VI). Zum Bundeszuschuss zählen auch die Einnahmen aus der Ökosteuer. Das Prinzip lautet: Energie wird teurer, Arbeit billiger. Zu diesem Zweck werden die Einnahmen aus der Ökosteuer Großteils in die Rentenkasse umgeleitet, ein kleiner Teil fließt in die Förderung erneuerbarer Energien.
Aber der wesentliche Teil der Einnahmen sind die Beiträge und der überwiegende Anteil der Beiträge entfällt hierbei auf die Beiträge, die auf Grund einer gemäß § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlt werden.
Die Rentenversicherungsbeiträge sind ein Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages:
- Krankenversicherung,
- Pflegeversicherung,
- Rentenversicherung und
- Arbeitslosenversicherung
Hinweis
Die Verpflichtung Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, ergibt sich als Folge der Versicherungspflicht:
Versicherungspflicht zieht also immer Beitragspflicht nach sich!
Merke
Grundsatz der Beitragsberechnung in allen Zweigen der SV
Beitrag = Beitragsbemessungsgrundlage (max. bis zur BBG x Beitragssatz)
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