Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III besteht die VP in der Sozialversicherung fort. Dies setzt voraus, dass bei Beginn der genannten Leistungen ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestand.
Kurzarbeitergeld wird unter den Voraussetzungen der §§ 95 ff. SGB III für Beschäftigte eines Betriebes gezahlt, die wegen Kürzung der betrieblichen Arbeitszeit vermindertes oder vorübergehend kein Arbeitsentgelt erhalten. Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens sechs Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 3a, 3c StBerG)
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 3a, 3c StBerG) (Berufstätigkeit des Steuerberaters) aus unserem Online-Kurs Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) interessant.