Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist in Deutschland seit 1994 im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz haben alle Arbeitnehmer eingeschlossen Auszubildende ab der fünften Woche des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses für die Dauer von bis zu sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG).
Während der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt fort. Dementsprechend besteht auch weiterhin Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
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