Inhaltsverzeichnis
Aufbereitung der Gewinn- und Verlustrechnung
Gesamtkostenverfahren
Die einfachste Form der Erfolgsdarstellung ist die Aufspaltung in betriebliche Erträge und Aufwendungen und in neutrale Erträge und Aufwendungen auf der Basis der GuV-Posten. Der Aufbau der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren entspricht § 275 Abs. 2 HGB.
Die betrieblichen Aufwendungen und Erträge stammen aus der eigentlichen Aufgabe des Unternehmens, der Verfolgung des Sachziels/Unternehmenszwecks.
Durch Änderung des HGB durch Gesetz vom 17.07.2015 wurde die Gliederung der GuV-Rechnung überarbeitet. So sind insbesondere außerordentliche Aufwendungen und Erträge sowie das „außerordentliche Ergebnis“ entfallen.
Zudem wurde der Begriff der Umsatzerlöse neu gefasst, § 277 Abs. 1 HGB: „Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen (…) nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen.“
Es ergeben sich daraus folgende wesentlichen Neuerungen:
- Der Begriff „Produkte“ meint Erzeugnisse und Waren.
- Wegfall der Merkmale „typisch“ und „gewöhnliche Geschäftstätigkeit“
- Zum Abzug gebracht werden neben der Umsatzsteuer auch Verbrauchs- und Verkehrssteuern, z. B. Tabak- und Energiesteuern.
Die Neudefinition der Umsatzerlöse bedingt nun eine Abgrenzung zu den sonstigen betrieblichen Erträgen. Die Umsatzerlöse umfassen demnach:
- Erlöse aus dem Verkauf von Umlaufvermögen sowie den Verkauf nicht mehr benötigter Rohstoffe.
- Erlöse aus der Vermietung von Maschinen und Werkswohnungen.
- Erlöse aus Dienstleistungen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit.
- Konzernumlagen und Haftungsvergütungen (strittig).
Sonstige betriebliche Erträge umfassen hingegen;
- Buchgewinne aus der Veräußerung von Anlagevermögen.
- Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen.
- Gewinne aus Umwandlungsvorgängen.
Für Zwecke der Bilanzanalyse macht es aber immer noch Sinn, sog. neutrale Aufwendungen zu ermitteln; diese lassen sich für Zwecke der Bilanzanalyse wie folgt gliedern:
- betriebsfremd (kein ursächlicher Zusammenhang mit der eigentlichen betrieblichen Aufgabe, z. B. Zinserträge im Industriebetrieb)
- außerordentlich (Diese Aufwendungen und Erträge stehen zwar in einem gewissen Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit, fallen aber nicht regelmäßig an und lassen sich daher auch nicht im Voraus kalkulieren.)
- periodenfremd (Diese Aufwendungen und Erträge stehen zwar in Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, jedoch fällt nur die Zahlung in das untersuchte Geschäftsjahr. Wirtschaftlich sind sie einem anderen Wirtschaftsjahr zuzurechnen.)
Ausgangspunkt ist die Gewinn- und Verlustrechnung (die abhängig von der angewandten Methode entweder nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren entsprechend den Vorschriften des § 275 Abs. 2 oder 3 HGB zu erstellen ist).
Bei einer Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren ermitteln sich die neutralen Erträge wie folgt:
| Sonstige betriebliche Erträge (§ 275 Abs. 2 Nr. 4 HGB) |
+ | Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbunden Unternehmen (§ 275 Abs. 2 Nr. 9 HGB) |
+ | Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen (§ 275 Abs. 2 Nr. 11 HGB) |
+ | Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge (§ 275 Abs. 2 Nr. 11 HGB) |
= | sog. Bilanzanalytische neutrale Erträge |
Der „Gesamtertrag“ eines Unternehmens ist für die Entwicklung des Unternehmens nur bedingt aussagefähig, da die o. a. „neutralen Erträge“ mit dem eigentlichen Betriebszweck des Unternehmens i. d. R. kaum etwas zu tun haben.
Für Zwecke einer Analyse bzw. Prognose sind i. d. R. nur die Erträge aus der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit heranzuziehen. Auf Tz. 5.3.7 (EBIT, EBITA etc.) wird hingewiesen.
Ermittlung der Gesamtpersonalkosten:
| Löhne und Gehälter |
+ | Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung |
= | Gesamtpersonalkosten |
Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens entspricht dieser Betrag der Größe des Personalaufwands nach § 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB.
Umsatzkostenverfahren
Die Aufteilung in periodengerechte betriebliche und in neutrale Bestandteile ist beim Umsatzkostenverfahren nicht möglich.
Der Aufbau der GuV-Rechnung nach dem Umsatzkostenverfahren entspricht § 275 Abs. 3 HGB.
International hat sich folgende Ermittlung des ordentlichen Betriebsergebnisses (nach dem Umsatzkostenverfahren) durchgesetzt:
| Umsatzerlöse |
- | Herstellungskosten bzw. Material- und Personalaufwand |
- | Vertriebskosten |
- | Allgemeine Verwaltungskosten |
- | Kosten für sonstige Funktionsbereiche |
+ | Sonstige betriebliche Erträge |
- | Sonstige betriebliche Aufwendungen (u.a. auch Abschreibungen auf das AV) |
+ | Zuschreibungen zum Anlagevermögen |
= | EBIT (Earnings before Interest and Taxes) |
+ | Abschreibungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert |
= | Außerplanmäßige und steuerliche Abschreibungen |
+ | Außerplanmäßige und steuerliche Abschreibungen |
+ | Unregelmäßig anfallende sonstige betriebliche Aufwendungen |
- | Unregelmäßig anfallende sonstige betriebliche Erträge |
- | Unterlassene Pensionsrückstellungen |
+ | Zinsanteil in den Pensionsrückstellungen |
+ | Aufgedeckte stille Reserven der Periode |
= | Ordentliches Betriebsergebnis (operatives Ergebnis) |
Eine Trennung der Aufwendungen und Erlöse ist aber aufgrund der gesetzlichen Neuerungen nicht mehr besonders wahrscheinlich. Schon bisher wurde das Augenmerk vor allem auf die Analyse der Bilanz (und nicht der GuV) gelegt.