Kursangebot | Betriebswirtschaftslehre (Mündliche Prüfung) | Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse

Betriebswirtschaftslehre (Mündliche Prüfung)

Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse

Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse

Bilanz

Als Bilanz im engeren Sinne versteht man die Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital (Eigen- und Fremdkapital) entsprechend den Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 – 263 HGB). Als Bilanz im weiteren Sinne gilt der Jahresabschluss mit Bilanz (§§ 247 ff. HGB) sowie Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Als Kaufleute gelten Einzelkaufleute (§ 1 HGB) ebenso wie Personen- und Kapitalgesellschaften (§ 6 HGB).

 

Der Jahresabschluss

 

  • ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) aufzustellen, § 243 Abs. 1 HGB,
  • muss klar und übersichtlich sein, § 243 Abs. 2 HGB und
  • muss bestimmte Form-, Ansatz- und Bewertungsvorschriften einhalten (§ 244 – 256a HGB).

 

Für Einzelkaufleute hält das HGB Erleichterungen vor:

 

  • Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars gem. § 241a HGB, wenn bestimmte Umsatzzahlen bzw. Jahresüberschüsse nicht überschritten werden (jeweils 600.000 € Umsatz und000 € Jahresüberschuss in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren);

 

  • keine Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses; dies gilt auch für Personengesellschaften, soweit sie nicht unter § 264a HGB fallen.

 

Bei Kapitalgesellschaften hingegen sind ergänzende Vorschriften (§§ 264 – 289a HGB) enthalten.

 

Der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie einem Anhang. Zusätzlich ist ein Lagebericht zu erstellen, § 264 Abs. 1 HGB.

 

Diese Regelungen gelten auch für spezielle Personengesellschaften, siehe § 264a HGB.

Ziele und Grenzen der Jahresabschlussanalyse

Der Jahresabschluss bündelt die wirtschaftlichen Vorgänge eines Unternehmens in einem Zahlenwerk. Die Bilanzadressaten sind alle Personen und Institutionen, deren wirtschaftliche Lage durch Entscheidungen der Unternehmensleitung beeinflusst wird. Zugleich muss der Jahresabschluss gesetzliche Vorgaben erfüllen und stellt damit die Grundlage für die Besteuerung des Unternehmens bzw. der Anteilseigner dar.

 

Der Jahresabschluss dient zudem der Information des Unternehmers bzw. der Anteilseigner sowie bestimmter externer Adressaten (z. B. Banken).

 

Um die Aussagekraft des Jahresabschlusses zu erhöhen, wird dieser einer genaueren Betrachtung unterzogen, der Jahresabschlussanalyse.

 

Die Gewinnung und Auswertung von Informationen über die Finanz- und Ertragskraft eines Unternehmens mittels verschiedener Verfahren wird als Jahresabschlussanalyse bezeichnet.

 

Verarbeitet werden dabei die Informationen des Jahresabschlusses, d. h. der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und des Anhangs und des Lageberichts.

 

Die Jahresabschlussanalyse ist weniger zuverlässig als die Betriebs- oder Kostenanalyse, da es sich bei der Jahresabschlussanalyse um eine unternehmensexterne Analyse handelt. Für eine unternehmensinterne Analyse stehen noch weitere, unternehmensinterne Daten (z. B. die Kostenrechnung) zur Verfügung.

 

Die Erstellung des Jahresabschlusses hat entsprechend den Vorschriften des HGB zu erfolgen, wobei sich nach § 264 Abs. 2 HGB unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild

 

  • der Vermögenslage,
  • der Finanzlage und
  • der Ertragslage ergeben soll.

 

Entsprechend dieser doppelten Zielsetzung der Informationen lassen sich auch zwei verschiedene Adressatenkreise unterscheiden:

 

  1. Vermögens- und Finanzlage: Zielgruppe dieser Informationen über ein Unternehmen sind alle die Personen, die mit dem Unternehmen in ein Gläubiger-Schuldner-Verhältnis eingebunden sind, z. B. Lieferanten oder Arbeitnehmer. Diese Personengruppen ziehen aus dem Grad der finanziellen Stabilität Rückschlüsse auf eine termingerechte Erfüllung von Leistungsverpflichtungen.
  2. Ertragslage: Die Ertragskraft eines Unternehmens ist vor allem für die Inhaber oder Anteilseigner, Konkurrenten oder Arbeitnehmervertretungen von Bedeutung.

Für die Inhaber oder Anteilseigner ergeben sich Rückschlüsse auf den zu erwartenden Gewinn bzw. Gewinn- oder Dividendenausschüttungen.

Konkurrenten können anhand der Vergleichswerte ihre eigene Ertragskraft und vor allem die Konkurrenzfähigkeit einschätzen.

Arbeitnehmervertretungen/Gewerkschaften können die Aussichten für die Durchsetzbarkeit von Lohn-/Gehaltsforderungen anstehender Tarifrunden überprüfen.

 

Grenzen der Jahresabschlussanalyse

  1. Die Informationen beziehen sich stets auf einen zurückliegenden, abgeschlossenen Zeitraum.
    Erkenntnisse können durch den Vergleich bestimmter Werte aus mehreren aufeinanderfolgenden Jahresabschlüssen gewonnen werden. Diese Methode birgt jedoch das Risiko in sich, dass Tendenzen der Vergangenheit nicht zwangsläufig in die Zukunft übertragen werden können, da sich das Umfeld eines Unternehmens sehr rasch völlig ändern kann; dies wird durch die zwangsläufige Zeitspanne zwischen Abschlussstichtag und Bilanzerstellungstag nochmals verstärkt.
  2. Nicht alle Daten, die für eine umfassende Unternehmensanalyse notwendig wären, sind im Jahresabschluss enthalten. So lässt sich z. B. die Qualität des Managements eines Unternehmens oder die Marktstellung eines Unternehmens nicht wertmäßig in Euro und somit nicht im Jahresabschluss ausdrücken; die Auswirkungen dieser Faktoren fließen wertmäßig in der Regel erst mit größerer zeitlicher Verzögerung in den Jahresabschluss ein.
  3. Der Erstellung des Jahresabschlusses liegt u. a. das Vorsichtsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB zugrunde; Auswirkungen auf die Darstellung des Vermögens und des Ertrags sind zwangsläufig. Für die Jahresabschlussanalyse ergeben sich durch rechtmäßige „Unterbewertungen“ (z. B. AK/HK als Wertansatzobergrenze für Vermögensgegenstände nach § 253 Abs. 1 HGB) oder „Vorverlagerungen von Aufwand“ (z. B. Bildung von Rückstellungen nach § 249 HGB) gewisse Verzerrungen.
  4. Ferner ist die Beeinflussbarkeit von Vermögen und Ertrag durch diverse handelsrechtliche Vorschriften eingeschränkt:
  • Bewertungsstetigkeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB
  • Offenlegungspflicht bestimmter Verzerrungen im Jahresabschluss, z. B. nach § 280 Abs. 3 HGB; dies ermöglicht eine rechnerische Korrektur der Verzerrungen für die Bilanzanalyse.
  • Angaben über Bilanzierungs-/Bewertungsmethoden, § 284 Abs. 2 HGB
  • Ausweis von Unterbewertungen beim Umlaufvermögen, § 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB
  • Aktivierungswahlrecht bei selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen, § 248 Abs. 2 HGB.

Aufbereitung des Jahresabschlusses

Zunächst ist der erstellte Jahresabschluss formell und inhaltlich zu prüfen; dies erübrigt sich ggf. bei einem vom Abschlussprüfer geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk nach § 322 Abs. 1 HGB versehenen Jahresabschluss und Lagebericht.

 

Aus dem Anhang können, gerade wegen der zusammengedrängten Darstellung der Bilanz und der GuV, wesentliche Werte für die Jahresabschlussanalyse gewonnen werden.

 

Auch der Lagebericht bietet Informationen für die Bilanzanalyse, falls er zukunftsbezogene Angaben über die künftige Entwicklung des Unternehmens enthält.

 

Anschließend werden verschiedene Positionen zu im Rahmen der Bilanzanalyse verwendbaren Größen zusammengefasst oder saldiert. Da in diesem Bereich keine allgemein verbindlichen Regelungen bestehen, sind nachfolgend einige der allgemein gebräuchlichen Zusammenfassungen dargestellt.

 

Ausgangspunkt für die Analyse wird regelmäßig die sog. Strukturbilanz sein. Diese Bilanz entspricht in Gliederung und Aufbau den Zielen und der Methodik der Bilanzanalyse. Sie entsteht durch Ansatz-, Gliederungs- und Bewertungskorrekturen beim handelsrechtlichen Jahresabschluss.

 

Zu beachten ist, dass ab 2010 (wahlweise bereits ab 2009) das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 29.5.2009 (kurz: BilMoG) eine Reihe von Änderungen für die handelsrechtliche Rechnungslegung mit sich brachte. Diese geänderten bzw. neuen Regelungen des HGB wirken sich auch auf die Jahresabschlussanalyse aus, d. h., es ergibt sich auch für die Strukturbilanz eine Vielzahl von Neuerungen.

 

Allerdings sind auch die bisherigen Regelungen des HGB, z. B. aufgrund bestehender Fortführungswahlrechte bzw. hinsichtlich ehemaliger Bilanzierungsvorschriften für Bilanzposten, die weiterhin in den Jahresabschlüssen der Folgejahre enthalten sind, von Bedeutung. Es wird also noch Jahre dauern, bis die neue Rechtslage in der Handelsbilanz Anwendung findet.

Ansatzkorrekturen

Die Bilanzposten werden zu Gruppen verdichtet. Die Vermögensseite (Anlage-             und Umlaufvermögen) wird nach Liquiditätsgesichtspunkten gegliedert.

Die Kapitalseite wird so dargestellt, dass die Herkunft und die Fristigkeit erkennbar sind. Notwendige Ansatzkorrekturen führen gleichzeitig auch zu Gliederungskorrekturen. Regelmäßig werden insbesondere folgende Änderungen des handelsrechtlichen Jahresabschlusses vorgenommen:

 

a) Geschäfts- oder Firmenwert

Der Geschäfts- bzw. Firmenwert wird einem Vermögensgegenstand gleichgestellt, § 246 Abs. 1 S. 4 HGB. Die Bewertung erfolgt mit den AK abzüglich der planmäßigen Abschreibungen, § 253 Abs. 1 HGB. Die betriebliche Nutzungsdauer ist im Anhang darzustellen, § 285 Nr. 3 HGB. Kann keine Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden, erfolgt die Verteilung der AK auf 10 Jahre, § 253 Abs. 3 S. 3 HGB. Der in der HB ausgewiesene Firmenwert wird, da er nicht einzeln verwert- bzw. veräußerbar ist, für Zwecke der Bilanzanalyse gegen das Eigenkapital gekürzt.

b) Forderungen an Gesellschafter

Die GmbH muss Forderungen an Gesellschafter gesondert ausweisen (oder im Anhang angeben). Werden sie in der Bilanz angesetzt, so muss die Eigenschaft vermerkt werden (§ 42 Abs. 3 GmbHG). Diese Forderungen sowie eingeforderte Nachschüsse sind mit dem Eigenkapital zu verrechnen (Bilanzkürzung).

c) Aktive Rechnungsabgrenzungsposten Zu unterscheiden ist zwischen:

  • Nach § 274 HGB sind die latenten Steuern nun unter gesonderten Posten in der Bilanz auszuweisen. Die wahlweise anzusetzenden aktiven latenten Steuern sind (bei Ansatz) unter dem Posten „Aktive latente Steuern“, die grds. verpflichtend anzusetzenden passiven latenten Steuern unter dem Posten „Passive latente Steuern“ auszuweisen. Die passiven latenten Steuern werden somit in ihrer Gesamtheit als Posten eigener Art eingestuft. Für die Jahresabschlussanalyse bleiben die passiven latenten Steuern grds. auch in der Strukturbilanz enthalten, während die aktiven latenten Steuern i. d. R. beim Eigenkapital gekürzt werden.
  • aktiviertem Disagio: Ist der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschied in die aktiven
  • Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommen werden (§ 250 Abs. 3 HGB). Der Betrag ist am Rechnungsabgrenzungsposten und beim Eigenkapital zu kürzen (Bilanzkürzung).
  • Transitorische Aktiva: Die übrigen Rechnungsabgrenzungsposten, z. B. Vorauszahlungen für Mieten oder Versicherungen werden den kurzfristigen Forderungen zugerechnet (sog. Aktivtausch).

d) Pensions-Rückstellungen:

Pensions-Rückstellungen sind als langfristiges Fremdkapital auszuweisen (sog. Passivtausch).

e) Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter

Nach § 248 Abs. 2 S. 1 HGB dürfen bestimmte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in der Bilanz ausgewiesen werden (die Ausnahmen sind in § 248 Abs. 2 S. 2 HGB geregelt). Da es sich um ein Ansatzwahlrecht handelt, werden diese immateriellen Vermögensgegenstände meist nicht in die Strukturbilanz aufgenommen. Die Kürzung erfolgt beim Eigenkapital.

Gliederungskorrekturen

Zusätzlich zu den Ansatzkorrekturen sind häufig Gliederungskorrekturen notwendig. Die Aktiva werden dabei nach der Liquidität, die Passiva nach der Fristigkeit geordnet.

 

a) Grundsätzliche Gliederungskorrekturen Maßnahmen der Umgliederung sind:

  • Umgruppierung: Ein bestehender Posten wird einem anderen bereits bestehenden Posten zugeordnet.
  • Neubildung: Bereits existierende Posten werden einem neu zu schaffenden Bilanzposten der gleichen Bilanzseite zugerechnet.
  • Aufspaltung: Ein bestehender Posten wird in mehrere Posten aufgespalten.
  • Saldierung: Bilanzposten (oder Teile davon) werden mit Bilanzposten der anderen Bilanzseite saldiert. Dies ändert die Bilanzsumme.

 

b) Umlaufvermögen: Ermittlung des Umlaufvermögens unter Berücksichtigung folgender Bereiche:

 

Vorräte

+

Forderungen, sonstige Vermögensgegenstände

+

Wertpapiere

+

Flüssige Mittel

+

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

-

Aktiviertes Disagio (vgl. § 250 Abs. 3 HGB)

=

Umlaufvermögen

Die einzelnen Posten ergeben sich aus dem Gliederungsschema der Bilanz nach § 266 HGB. Die Gliederung erfolgt nach der Liquidität.

 

c) monetäres Umlaufvermögen für Zwecke der Liquidität:

 

Forderungen, sonstige Vermögensgegenstände

+

Wertpapiere

+

Flüssige Mittel

+

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten ohne Disagio

=

Monetäres Umlaufvermögen

d) Differenzierung der Vermögensgegenstände in lang- und kurzfristiges Vermögen. Das langfristige Vermögen ist auf das Anlagevermögen beschränkt (§ 247 Abs. 2 HGB); Forderungen mit einer Restlaufzeit von 5 Jahren rechnen ebenfalls zum Anlagevermögen. Zum kurzfristigen Vermögen rechnet daher das Umlaufvermögen.

 

e) Auf der Passivseite werden Eigenkapital und Fremdmittel unterschieden. Für die Bilanzanalyse wird das in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital um die durch handels- und steuerrechtliche Vorschriften bedingten stillen Reserven bereinigt. Die Fremdmittel werden, nachstehend gekürzt dargestellt, in kurz-, mittel- und langfristige Fremdmittel unterteilt:

 

Verbindlichkeiten mit Restlaufzeit ≤ 1 Jahr

+

Steuer- und sonstige Rückstellungen

=

Kurzfristige Fremdmittel

+

Verbindlichkeiten mit Restlaufzeit ≥ 1 Jahr, ≤ 5 Jahre

+

Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen

=

Kurz- und mittelfristige Fremdmittel

+

Verbindlichkeiten mit Restlaufzeit ≥ 5 Jahre

+

Rückstellungen für Pensionen, ähnliche Verpflichtungen

=

Kurz-, mittel- und langfristige Fremdmittel

f) Ermittlung des Gesamtvermögens / Gesamtkapitals

 

Bereinigtes Eigenkapital

+

Kurz- und mittelfristige Fremdmittel

+

Langfristige Fremdmittel

=

Gesamtvermögen / Gesamtkapital

 g) Für die sog. „Wachstumsanalyse“ werden die Nettoinvestitionen benötigt:

 

Zugänge (Investitionen)

+

Abgänge zu Restbuchwerten

=

Nettoinvestitionen

Bewertungskorrekturen

Neben den offen in der Bilanz ausgewiesenen Kapital- und Gewinnrücklagen entstehen durch Unterbewertung von Vermögensgegenständen oder durch zu hohe Bewertungen von Passivposten die nicht direkt aus der Bilanz zu ersehenden stillen Reserven.

Für Zwecke der Bilanzanalyse müssen zu hohe oder zu niedrige Wertansätze der Originalbilanz durch Auflösung der stillen Reserven korrigiert werden.

Aufbau der Strukturbilanz

AKTIVAPASSIVA
A.Bilanzanalytisches VGA. Eigenkapital
 I.Immaterielle VG I.Gezeichnetes Kapital abzgl. nicht eingeforderter Einlagen
  Geschäfts- oder Firmenwert II.Kapitalrücklagen
  selbstgeschaffene immat. VG III.Gewinnrücklagen
  zzgl. VG wirtschaftl. Zurechnung IV.Gewinnvortrag/Verlustvortrag
 II.Sachanlagen V.Jahresüberschuss (oder)
  zzgl. VG wirtschaftl. Zurechnung V.Bilanzgewinn/Bilanzverlust
 III.Finanzanlagen oder abzgl. eigener Anteile  (abzgl. Firmenwert, selbst geschaffener immaterieller VG, Disagio, aktiven Steuerüberhangs, ungedeckter Rückstellungen, zggl. Zulagen
B.Bilanzanalytisches UVB.Sonderposten für Zuschüsse
 I.VorräteC.Rückstellungen
  ggf. zzgl. erhaltenerAnzahlungen zzgl. Unterdeckung der PensionsRSt
 II.Forderungen abzgl. Aufwands-RSt/überdeckter RSt
 III.WertpapiereD.Verbindlichkeiten zzgl.
 IV.Kassenbestand etc. ausschüttender Betrags/erhaltener Anzahlungen/Leasingverbindlichkeiten
C.RechnungsabgrenzungspostenE.Rechnungsabgrenzungsposten
 abzl. Disagio (bzw. Umgliederung der verbleibenden Abgrenzungsposten zu Forderungen)F.Passive latente Steuern
D.Aktivische latente Steuern