Als Bilanz im engeren Sinne versteht man die Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital (Eigen- und Fremdkapital) entsprechend den Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 – 263 HGB). Als Bilanz im weiteren Sinne gilt der Jahresabschluss mit Bilanz (§§ 247 ff. HGB) sowie Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Als Kaufleute gelten Einzelkaufleute (§ 1 HGB) ebenso wie Personen- und Kapitalgesellschaften (§ 6 HGB).
Der Jahresabschluss
- ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) aufzustellen, § 243 Abs. 1 HGB,
- muss klar und übersichtlich sein, § 243 Abs. 2 HGB und
- muss bestimmte Form-, Ansatz- und Bewertungsvorschriften einhalten (§ 244 – 256a HGB).
Für Einzelkaufleute hält das HGB Erleichterungen vor:
- Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars gem. § 241a HGB, wenn bestimmte Umsatzzahlen bzw. Jahresüberschüsse nicht überschritten werden (jeweils 600.000 € Umsatz und000 € Jahresüberschuss in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren);
- keine Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses; dies gilt auch für Personengesellschaften, soweit sie nicht unter § 264a HGB fallen.
Bei Kapitalgesellschaften hingegen sind ergänzende Vorschriften (§§ 264 – 289a HGB) enthalten.
Der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie einem Anhang. Zusätzlich ist ein Lagebericht zu erstellen, § 264 Abs. 1 HGB.
Diese Regelungen gelten auch für spezielle Personengesellschaften, siehe § 264a HGB.