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BGB (Mündliche Prüfung) - Tausch (§ 480 BGB)

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BGB (Mündliche Prüfung)

Tausch (§ 480 BGB)

Merke

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Beim Tauschgeschäft finden die Regeln des Kaufrechts entsprechend Anwendung. Als Gegenleistung wird statt Geld mit einer anderen Sache „bezahlt“. Tauschgegenstände können Sachen und Rechte oder andere Vermögenswerte sein.