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BGB (Mündliche Prüfung) - Erbunwürdigkeit

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BGB (Mündliche Prüfung)

Erbunwürdigkeit

Wann Erbunwürdigkeit eintritt, ist abschließend in § 2339 BGB geregelt. Diese tritt nicht automatisch ein, sondern muss durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht werden (§ 2340 BGB).