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Korrekturwerte
Die Art der notwendigen Abschreibungen und die Handhabung derselben findet ihren Niederschlag im § 253 HGB. Hiernach unterscheidet man, wie auch schon oben angedeutet, mehrere unterschiedliche Korrekturwerte:
der niedrigere, am Abschlussstichtag beizulegende Wert,
der aus dem Börsen- oder Marktpreis abgeleitete Wert.
Niedrigerer am Abschlussstichtag beizulegender Wert
Hierbei ist folgendes zu unterscheiden, nämlich der beizulegende Wert für
das Anlagevermögen und für
das Umlaufvermögen.
Der beizulegende Wert für das Anlagevermögen wird gebildet durch Wiederbeschaffungs- oder Reproduktionskosten. Das heißt: was wären die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines vergleichbaren Gegenstandes, wenn es sich um abnutzbare Gegenstände des Anlagevermögens handelt; so ist darüber hinaus vom Wiederbeschaffungzeitwert auszugehen, dieser ermittelt sich aus Wiederbeschaffungswert abzgl. planmäßiger Abschreibungen. Wenn für die unmittelbar folgende Zukunft vorgesehen ist, dass Gegenstände des Anlagevermögens verkauft werden, so entspricht der beizulegende Wert allerdings eher dem Einzelverkaufspreis (abzüglich der Aufwendungen, die hierdurch verursacht noch in der Zukunft entstehen werden). Wiederum anders sieht es aus bei Patenten bzw. Beteiligungen, denn der beizulegende Wert ist hier eher der Barwert der zukünftigen, mit dem Patent verbundenen, Einnahmen bzw. der verbundenen Ausgaben. Auf das Umlaufvermögen sind bezüglich des beizulegenden Werts Unterscheidungen notwendig. Der beizulegende Wert ist anzusetzen, wenn kein Marktpreis zu ermitteln ist, § 253 Abs. 4 Satz 2 HGB. Zusätzlich ist der beizulegende Wert anzusetzen, wenn dieser unter den Anschaffungs- oder Herstellkosten liegt. Bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen ist der beizulegende Wert ermittelbar aus den Wiederbeschaffungskosten oder Reproduktionskosten. Möglicherweise liegt der beizulegende Wert noch viel niedriger, z.B. wenn der Gegenstand schrottreif ist (Schrottpreis). Bei unfertigen und fertigen Erzeugnissen schätzt man für die Ermittlung des beizulegenden Werts den Veräußerungserlös und zieht die noch entstehenden Kosten (Verwaltung und Vertrieb, usw.) ab.
Aus Börsen- oder Marktpreis abgeleiteter Wert
Als Korrekturwert für das Umlaufvermögen sieht das HGB den Börsen- oder Marktpreis, soweit vorhanden, vor. Der abgeleitete Wert, der dann zu ermitteln ist, ergibt sich aus diesem Börsen- oder Marktpreis zuzüglich Anschaffungsnebenkosten. Fraglich ist allerdings, ob man den Beschaffungsmarkt oder den Absatzmarkt für die Bewertung heranzieht.
Argumentiert wird, dass der Beschaffungsmarkt maßgeblich sei, wenn es sich um Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe bzw. unfertige und fertige Erzeugnisse handelt, die auch von anderen Unternehmen bezogen werden könnten.
Hingegen sei der Absatzmarkt maßgeblich für alle anderen unfertigen und fertigen Erzeugnissen, für bestimmte Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe als auch für Wertpapiere. Ein weiteres Problem ergibt sich für die Ermittlung des beizulegenden Werts. Dieses ergibt sich dann, wenn der Gegenstand mit ausländischer Währung bezahlt wurde. Hierbei wird von Teilen der Literatur argumentiert, dass Inlandspreise als beizulegender Wert anzusetzen sind, wenn der Gegenstand auch im Inland wiederbeschafft werden könnte; wenn diese Wiederbeschaffung hingegen nur im Ausland möglich ist, so sei als Korrekturwert der Auslandspreis umgerechnet in inländische Währung am Stichtagskurs zu ermitteln.
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