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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung - Außerplanmäßige Abschreibungen - Niederstwertprinzip

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Außerplanmäßige Abschreibungen - Niederstwertprinzip

Niederstwertprinzip

Das Imparitätsprinzip wiederum wird konkretisiert durch das Niederstwertprinzip, welches in den beiden Ausführungen

  • strenges Niederstwertprinzip und

  • gemildertes Niederstwertprinzip

aufgegliedert ist. 

 

Gemildertes Niederstwertprinzip

Das gemilderte Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB) bedeutet, dass bei Gegenständen des Anlagevermögens unter bestimmten Umständen Abschreibungen, d.h. Wertminderungen, vorgenommen werden können bzw. müssen bzw. nicht dürfen. Konkret:

Methode

Hier klicken zum AusklappenGemildertes NIEDERSTWERTPRINZIP:

Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände

  • bei einer dauernden Wertminderung muss außerplanmäßig abgeschrieben werden
  • bei einer nur vorübergehenden Wertminderung darf nicht außerplanmäßig abgeschrieben werden.

Finanzanlagen

  • bei einer dauernden Wertminderung muss außerplanmäßig abgeschrieben werden
  • bei einer nur vorübergehenden Wertminderung darf außerplanmäßig abgeschrieben werden.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenAktien, die mit der Absicht gekauft wurden, sich an einer Unternehmung zu beteiligen (und damals zu 100 € gekauft wurden), sind am Abschlussstichtag lediglich noch 70 € wert. Man geht davon aus, dass die Wertminderung wieder aufgeholt wird.

Im vorliegenden Fall gehören die Aktien zum Anlagevermögen (denn als Beteiligung dienen sie dem Geschäftsbetrieb dauernd, § 247 Abs. 2 HGB) und es handelt sich um eine voraussichtlich nur vorübergehende Wertminderung im Finanzanlagevermögen, d.h. man hat ein Wahlrecht, auf 70 € abzuschreiben oder den Wertansatz bei 100 € pro Aktie zu belassen, § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenStreng zu unterscheiden ist ein Ansatzwahlrecht von einem Bewertungswahlrecht. Über Ansatzwahlrechte sprachen wir im vorhergehenden Abschnitt. Hier ging es um die Frage, ob ein Gegenstand in der Bilanz angesetzt wird, d.h. ob er überhaupt in die Bilanz Eingang findet. Beim Bewertungswahlrecht hingegen geht es um ein Wahlrecht bezüglich der Höhe, d.h. bezüglich des Betrages des Ansatzes des Gegenstandes, nicht um die Frage, ob überhaupt der Gegenstand Eingang in die Bilanz findet, sondern in welcher Höhe er Eingang in die Bilanz findet.

Strenges Niederstwertprinzip

Das strenge Niederstwertprinzip, welches für das Umlaufvermögen gilt, lässt keine Wahl bezüglich der Abschreibung. Es muss auf den niedrigeren der beiden Werte Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag abgeschrieben werden, egal ob die Wertminderung dauernd oder nur vorübergehend ist.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenAngenommen, die oben erwähnten Aktien aus dem vorigen Beispiel wurden nicht aus Beteiligungsgründen erworben, sondern nur aus Spekulationsgründen. Wiederum komme es zu einer Wertminderung von 100 € auf 70 €, die als nur vorübergehend angesehen wird. Mit welcher Höhe muss bzw. darf die einzelne Aktie im Jahresabschluss angesetzt werden?

Da die Aktien nicht dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen, weil sie aus Spekulationsgründen erworben wurden, gehören sie zum Umlaufvermögen und nicht zum Anlagevermögen, § 247 Abs. 2 HGB (Umkehrschluss). Aus diesem Grunde greift mit § 253 Abs. 4 Satz 1 HGB das strenge Niederstwertprinzip. Hiernach müssen auf jeden Fall 100 - 70 = 30 € abgeschrieben werden, selbst wenn die Wertminderung lediglich vorübergehend ist. Das strenge Niederstwertprinzip lässt also kein Wahlrecht der Abschreibung zu, sondern schreibt diese Wertminderung in jedem Fall vor.

Methode

Hier klicken zum AusklappenEs ist also keineswegs so, dass beim Anlagevermögen grundsätzlich ein Wahlrecht der Abschreibung besteht. Vielmehr schreibt § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB vor, dass bei einer dauernden Wertminderung abzuschreiben ist. Das Wahlrecht, die eigentliche Essenz des gemilderten Niederstwertprinzip, gilt also nur bei voraussichtlich vorübergehender Wertminderung im Finanzanlagevermögen.

Das Imparitätsprinzip schreibt vor, dass Verluste antizipiert werden müssen, wo hingegen Gewinne nach dem Realisationsprinzip nicht antizipiert werden dürfen. Das Imparitätsprinzip findet seinen Ausfluss im Niederstwertprinzip, welches vorschreibt,

  • dass bei Wertminderungen des Umlaufvermögens auf jeden Fall außerplanmäßig abgeschrieben werden muss (strenges Niederstwertprinzip),

  • dass hingegen das Anlagevermögen nur dann außerplanmäßig abgeschrieben werden muss, wenn sich es um eine voraussichtliche dauernde Wertminderung handelt (gemildertes Niederstwertprinzip).