Inhaltsverzeichnis
Niederstwertprinzip
Das Imparitätsprinzip wiederum wird konkretisiert durch das Niederstwertprinzip, welches in den beiden Ausführungen
strenges Niederstwertprinzip und
gemildertes Niederstwertprinzip
aufgegliedert ist.
Gemildertes Niederstwertprinzip
Das gemilderte Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB) bedeutet, dass bei Gegenständen des Anlagevermögens unter bestimmten Umständen Abschreibungen, d.h. Wertminderungen, vorgenommen werden können bzw. müssen bzw. nicht dürfen. Konkret:
Methode
Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände
- bei einer dauernden Wertminderung muss außerplanmäßig abgeschrieben werden
- bei einer nur vorübergehenden Wertminderung darf nicht außerplanmäßig abgeschrieben werden.
Finanzanlagen
- bei einer dauernden Wertminderung muss außerplanmäßig abgeschrieben werden
- bei einer nur vorübergehenden Wertminderung darf außerplanmäßig abgeschrieben werden.
Beispiel
Im vorliegenden Fall gehören die Aktien zum Anlagevermögen (denn als Beteiligung dienen sie dem Geschäftsbetrieb dauernd, § 247 Abs. 2 HGB) und es handelt sich um eine voraussichtlich nur vorübergehende Wertminderung im Finanzanlagevermögen, d.h. man hat ein Wahlrecht, auf 70 € abzuschreiben oder den Wertansatz bei 100 € pro Aktie zu belassen, § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB.
Expertentipp
Strenges Niederstwertprinzip
Das strenge Niederstwertprinzip, welches für das Umlaufvermögen gilt, lässt keine Wahl bezüglich der Abschreibung. Es muss auf den niedrigeren der beiden Werte Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag abgeschrieben werden, egal ob die Wertminderung dauernd oder nur vorübergehend ist.
Beispiel
Da die Aktien nicht dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen, weil sie aus Spekulationsgründen erworben wurden, gehören sie zum Umlaufvermögen und nicht zum Anlagevermögen, § 247 Abs. 2 HGB (Umkehrschluss). Aus diesem Grunde greift mit § 253 Abs. 4 Satz 1 HGB das strenge Niederstwertprinzip. Hiernach müssen auf jeden Fall 100 - 70 = 30 € abgeschrieben werden, selbst wenn die Wertminderung lediglich vorübergehend ist. Das strenge Niederstwertprinzip lässt also kein Wahlrecht der Abschreibung zu, sondern schreibt diese Wertminderung in jedem Fall vor.
Methode
Das Imparitätsprinzip schreibt vor, dass Verluste antizipiert werden müssen, wo hingegen Gewinne nach dem Realisationsprinzip nicht antizipiert werden dürfen. Das Imparitätsprinzip findet seinen Ausfluss im Niederstwertprinzip, welches vorschreibt,
dass bei Wertminderungen des Umlaufvermögens auf jeden Fall außerplanmäßig abgeschrieben werden muss (strenges Niederstwertprinzip),
dass hingegen das Anlagevermögen nur dann außerplanmäßig abgeschrieben werden muss, wenn sich es um eine voraussichtliche dauernde Wertminderung handelt (gemildertes Niederstwertprinzip).