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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung - Abstrakte Passivierungsfähigkeit

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Abstrakte Passivierungsfähigkeit

Abstrakte Passivierungsfähigkeit

Auf der Passivseite der Bilanz werden nach § 247 Abs. 1 HGB lediglich das Eigenkapital, die Schulden und die passivischen Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen. Was eine Schuld ist, wird durch den Passivierungsgrundsatz konkretisiert. Die abstrakte Passivierungsfähigkeit wiederum bedeutet:

  • rechtliche Verpflichtung

  • bilanzielle Greifbarkeit

  • wirtschaftliche Belastung

  • Quantifizierbarkeit.

Bei der bilanziellen Greifbarkeit kommt es wiederum darauf an, dass eine Schuld einzeln ins Gewicht fällt und sich nicht ins Allgemeine verflüchtigt.

Wirtschaftliche Belastung bedeutet, dass es in der Zukunft zu einer Verminderung des Vermögens kommen wird.

Quantifizierbarkeit wiederum existiert in unterschiedlicheren Ausprägungen:

  • eindeutig feststehend oder

  • mindestens in Bandbreiten angebbar.

Hierbei ist die Interpretation des Vorsichtsprinzips fraglich. Muss man bei Schulden immer den höchsten Wert dessen ansetzen, was zu befürchten ist? Vorsichtsprinzip bedeutet nicht, dass immer der niedrigste Wert anzugeben ist. Vielmehr bedeutet Vorsichtsprinzip, dass man den wahrscheinlichsten Wert anzusetzen hat. Der Passivierungsgrundsatz legt, abschließend gesagt, lediglich fest, ob es sich um eine Schuld handelt oder nicht. Unter Schulden wiederum sind auf der Passivseite der Bilanz dann allerdings zwei Punkte aufzulisten:

Eine Verbindlichkeit kommt hierbei dann in Betracht, wenn

  • die Grundlage der Schuld sicher und

  • ihr Betrag bestimmt ist.

Wenn einer dieser beiden Bedingungen nicht erfüllt ist, wenn also die Grundlage der Schuld unsicher oder der Betrag unbestimmt ist, dann ist vielmehr von einer Rückstellung und nicht von einer Verbindlichkeit auszugehen. Beim Wort "oder" ist hier von einem einschließenden "oder" auszugehen, nicht von einem "entweder-oder".

Methode

Hier klicken zum AusklappenBei einer Verbindlichkeit ist das Bestehen (oder das Entstehen) und die Höhe der Verpflichtung bestimmt, bei der Rückstellung hingegen ist das Bestehen oder die Höhe der Verpflichtung unsicher.