Es ist die Frage, ob § 248 HGB noch einschlägig ist. Weiterhin handelte sich um einen immateriellen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens. Fraglich ist jedoch, ob es sich um einen selbst geschaffenen Wert handelt. Könnte es sich bei der Vergütung für den Chefentwickler, die gewissermaßen als Prämie gezahlt wird, um so etwas wie einen Kaufpreis handeln? Dann wäre der Vermögensgegenstand nicht unentgeltlich erworben, sondern entgeltlich, das Aktivierungswahlrecht wäre hinfällig. Es ist jedoch nicht so, dass die Vergütung für den Chefentwickler als Kaufpreis angesehen werden kann. Es ist keinesfalls so, dass der Chefentwickler der Maik AG das Patent "verkauft" hat. Entwicklungskosten sind grundsätzlich aktivierungsfähig (§ 255 Abs. 2a HGB). Alles in allem liegt eine Selbsterschaffung eines immateriellen Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens vor, nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB ist damit die Aktivierung des Patents möglich.
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