Das Aktivierungswahlrecht des § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB greift hier nicht, da es sich um einen entgeltlichen Erwerb handelt. Vielmehr ist nach § 246 Abs. 1 HGB das Patent handelsrechtlich zu aktivieren, und zwar in Höhe von 100.000 - 5000 + 20.000 = € 115.000 (§ 255 Abs. 1 HGB). Wir gehen hier davon aus, dass die Maik AG vorsteuerabzugsberechtigt ist. Ebenfalls ist steuerrechtlich das Patent mit den Anschaffungskosten von € 115.000 zu aktivieren (§ 5 II EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG).
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