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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung - Lösung: Handelsrechtliche Buchführung

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Lösung: Handelsrechtliche Buchführung

a) 

Einschlägig ist der § 241a HGB. Hiernach ist es für Einzelkaufleute möglich, welche an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen

• höchstens 600.000 € Umsatzerlöse und

• 60.000 € Jahresüberschuss

Gewinn aufweisen, auf die handelsrechtliche Buchführung zu verzichten. Im Jahre 01 werden beide Grenzwerte unterschritten, allerdings ist dies das erste Jahr und also muss der Unternehmer weiterhin Buchführung betreiben. Im darauf folgenden Jahr 02 wird einer der beiden Grenzwerte überschritten und insofern ist der Unternehmer im Jahre 02 weiterhin zur Buchführung verpflichtet. Im Jahre 03 wird keiner der Grenzwerte überschritten, genauso wenig im Jahre 04. Daher ist Julian S. im Jahre 04 von der Verpflichtung zur Buchführung befreit, nicht jedoch im Jahre 03. Ebenso ist er im Jahre 05 von der Buchführung befreit, da weiterhin die beiden relevanten Grenzwerte unterschritten werden.

b) Im Falle der Neugründung ist § 241a Satz 2 HGB relevant. Dies bedeutet, dass die Rechtsfolgen schon dann eintreten, wenn am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung die Grenzwerte nicht überschritten werden. Dies heißt hierfür also, dass im Jahre 01 der Unternehmer von der Buchführungspflicht befreit ist, nicht jedoch im Jahre 02. Im Jahre 03 ist er weiterhin nicht befreit, wohl allerdings im Jahre 04, genauso im Jahre 05.