Generell ist zunächst zu sagen, dass Forderungen nicht dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen, sie also nach § 247 Abs. 2 HGB zum Umlaufvermögen gehören. Für das Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip, d.h. selbst bei einer nur vorübergehenden Wertminderung muss auf den niedrigeren Wert aus fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Börsen- oder Marktpreis abgeschrieben werden.
a) Die Forderung ist nicht mehr werthaltig, denn allein dass Hubert die Möglichkeit der Einrede der Verjährung hat, reicht hierfür aus. Die Forderung muss daher komplett abgeschrieben werden.
b) Fraglich ist, wie viel die Forderung heute, also Ende des Jahres, wert ist. Man zinst die Forderung ab auf 10.000/(1,08)³ = 7.938,32 €. Die Forderung ist am Ende des Jahres 03 also 10.000 € wert, heute (zum 31.12.01) hingegen lediglich 7.938,32 €.
c) Es handelt sich am 31.12.01 um eine voll werthaltige Forderung aus Lieferungen und Leistungen. Es erfolgt eine Bilanzierung zum Nennwert in Höhe von 20.000 €.
d) Es handelt sich um eine Forderung gegen ein beteiligtes Unternehmen.
Methode
e) Nach der o.e. Regel spricht man von einer Forderung gegen ein verbundenes Unternehmen.
f) Die Forderung von 500∙4 = 2.000 € ist nur noch zu 30 % werthaltig und muss entsprechend außerplanmäßig abgeschrieben werden. Die außerplanmäßige Abschreibung lautet auf 0,7∙2.000 = 1.400 €.
g) Die Forderung wurde eingebucht mit 1.000/1,2 = 833,33 €. Ende des Jahres ist nur noch 1.000/1,4 = 714,29 € zu erwarten. Die Forderung ist damit abzuwerten in Höhe von 119,04 €.
Beispiel
Es existiert auch die sog. Preisnotierung. Diese gibt den Wert einer ausländischen Geldeinheit in inländischen Geldeinheiten an. So ist 1 US-Dollar also Ende Februar 0,83 € wert.
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