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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung - Lösung: Kalkulation von Anschaffungskosten

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Lösung: Kalkulation von Anschaffungskosten

Der Anschaffungspreis beträgt 500.000 €. Hiervon werden Anschaffungspreisminderungen von 0,02·500.000 = 10.000 € abgezogen. Da es sich bei Rabatten um Einzelkosten handelt, dürfen diese in Abzug gebracht werden.

Die Anschaffungsnebenkosten sind notwendig, um einen Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Hierzu gehören zum einen die Beurkundungsgebühr für den Kaufvertrag. Sollte diese nicht bezahlt werden, so wird der Käufer nicht ins Grundbuch eingetragen und gilt damit nicht als Eigentümer des Grundstücks. Der betriebsbereite Zustand wäre nicht hergestellt. Ebenso zählen die Grunderwerbsteuer und die Eintragungsgebühr für die Eigentumsübertragung zu den Anschaffungsnebenkosten. Die Kosten für den Garagenabriss sind ebenfalls Bestandteil der Anschaffungskosten, denn es ist notwendig für den betriebsbereiten Zustand des Grundstücks, dass die (wertlose) Garage abgebaut wird. Schließlich rechnen noch die Kosten für den Makler zu den Anschaffungskosten in Höhe von 2 % des Anschaffungspreises abzgl. des Rabatts, also in Höhe von 0,02∙(500.000-10.000) = 9.800 €.

Nicht zu den Anschaffungskosten zählen die zusätzlich zu entrichtende Mehrwertsteuer von 19 %, also von 1.564,70 €, da die Zusel AG vorsteuerabzugsberechtigt ist, denn nichts Gegenteiliges steht in der Aufgabenstellung. Ebenso zählt auch die jährlich zu entrichtende Grundsteuer nicht zu den Anschaffungskosten. Zusätzlich zählen die Kosten für die Fremdfinanzierung nicht zu den Anschaffungskosten. Die Zinsaufwendungen und die Kosten für die Grundschuld sind also nicht Teil der Anschaffungskosten.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenKosten der Fremdfinanzierung gehören also nicht zu den Anschaffungskosten. Zu den Herstellungskosten zählen sie nur dann (und zwar als Wahlrecht der Einbeziehung in die Handels- und die Steuerbilanz), wenn sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.

Schließlich sind die Aufwendungen für die Grundsteuer nicht Teil der Anschaffungskosten, denn sie fallen jedes Jahr an und nicht ursächlich mit dem Akt der Anschaffung verbunden. Also rechnet man

Anschaffungskosten § 255 Abs. 1 HGB

Anschaffungspreis, grdszt. netto

500.000

Anschaffungspreisminderungen

- 10.000

Anschaffungsnebenkosten

+ 2.000

+ 10.000

+ 1.000

+ 5.000

+ 8.235,30

nachträgliche Anschaffungskosten

-

Anschaffungskosten

516.235

Tab. 81: Ermittlung Anschaffungskosten