a) Die Forderung ist nicht mehr werthaltig. Sie ist außerplanmäßig voll abzuschreiben.
b) Eine Information, die nach dem Bilanzstichtag, aber vor Bilanzerstellung bekannt wird und im alten Jahr entstanden ist, heißt werterhellend. Diese ist noch im alten Jahr, also in 01, zu berücksichtigen. Es wird hierdurch nämlich klar, dass die Forderung im Jahre 02 nicht mehr eingetrieben werden kann. Bereits Ende des Jahres 01 war sie nicht mehr werthaltig, denn der Konkurs war bereits angemeldet. Die Peter AG hätte hiervon Kenntnis haben können. Insofern ist die Forderung voll abzuschreiben.
c) Wenn man erst nach der Bilanzerstellung besseres Wissen erlangt, so kann dies nicht mehr berücksichtigt werden. Die Bilanz ist schon geschrieben. Erst im Jahre 02 lässt sich die Forderung abschreiben.
d) Der Konkurs wurde erst im neuen Jahr, also 02 , angemeldet. Die Forderung war insofern am 31.12.01 noch werthaltig. Die Information des neuen Jahres ist wertbegründend. Sie darf in der Bilanz des Jahres 01 nicht berücksichtigt werden.