Wie sind die nachfolgend aufgeführten Verbindlichkeiten zu bewerten?
Bilanzierungsweise bei geringerem Auszahlungs- als Rückzahlungsbetrag,
Bilanzierungsweise bei höherem Auszahlungs- als Rückzahlungsbetrag,
erhaltene Anzahlungen,
Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistungen,
Wechselverbindlichkeiten und
Fremdwährungsverbindlichkeiten.
Um Ihnen den möglichen Inhalt der Lösung zu verdeutlichen, ist nachfolgende Beispielantwort zur Frage nach der Bewertung von Verbindlichkeiten im Allgemeinen beigefügt.
„Nach § 253 I 2 HGB sind Verbindlichkeiten mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Für Posten der Passivseite gilt das Höchstwertprinzip, d.h. Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem höheren Bilanzstichtagswert anzusetzen, falls die aus der Verbindlichkeit resultierende Belastung am Bilanzstichtag über dem bisher angesetzten Erfüllungsbetrag liegt.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Aufgabe: Bilanzierungsweise bei Leasing
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Aufgabe: Bilanzierungsweise bei Leasing (Wiederholungsfragen Bilanzierung) aus unserem Online-Kurs Bilanzsteuerrecht interessant.
-
Passivtausch
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Passivtausch (Grundlagen) aus unserem Online-Kurs Buchführung interessant.