Bewertung von Verbindlichkeiten
Grundsätzlich gilt:
Verbindlichkeiten sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen.
Disagio (= Auszahlungsdisagio = Rückzahlungsagio)
Wahlrecht nach HGB
entweder sofort als Aufwand verbuchen oder
aktivischer RAP und durch planmäßige Abschreibungen während der Laufzeit der Verbindlichkeit tilgen (§ 250 III HGB). Kapitalgesellschaften müssen das in die aktivischen RAP genommene Disagio in der Bilanz gesondert ausweisen oder im Anhang angeben.
Rückzahlungsdisagio (selten)
es gibt hierzu keine Vorschriften im HGB
aus den GOB lässt sich schließen, dass man einen passiven RAP zu bilden hat und über die Laufzeit verteilen muß
Erhaltene Anzahlungen
es kommt hier nicht darauf an, ob die noch zu erbringende Leistung aktivierbar ist oder nicht
Saldierung erhaltener Anzahlungen mit am Bilanzstichtag noch nicht abgerechneten Leistungen ist unzulässig nach § 246 Abs. 2 HGB.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen & Leistungen
wenn noch von keiner Seite erfüllt: schwebendes Geschäft, also nicht bilanzieren
wenn empfangene Ware unter Eigentumsvorbehalt stehen oder sonst dinglich gesichert sind, dann Vermerk im Anhang
Wechselverbindlichkeiten
Verbindlichkeit darf bei Wechselgeschäft nicht zusätzlich unter einer anderen Verbindlichkeitsposition (z.B. Verbindlichkeiten aus Lieferungen & Leistungen) passiviert werden
Fremdwährungsverbindlichkeiten
maßgeblich ist der Briefkurs (= Ausgabekurs der Banken) im Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit
wenn sich aus dem Briefkurs am Abschlussstichtag ein höherer Rückzahlungsbetrag ergibt, dann muss dieser angesetzt werden (= unrealisierter Verlust).
§256a HGB: "Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden."
Expertentipp
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