ZU DEN KURSEN!

Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung - Lösung: Verbindlichkeiten

Kursangebot | Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung | Lösung: Verbindlichkeiten

Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung

Lösung: Verbindlichkeiten

Bewertung von Verbindlichkeiten

Grundsätzlich gilt:

Verbindlichkeiten sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen.

Disagio (= Auszahlungsdisagio = Rückzahlungsagio)

  • Wahlrecht nach HGB

    • entweder sofort als Aufwand verbuchen oder

    • aktivischer RAP und durch planmäßige Abschreibungen während der Laufzeit der Verbindlichkeit tilgen (§ 250 III HGB). Kapitalgesellschaften müssen das in die aktivischen RAP genommene Disagio in der Bilanz gesondert ausweisen oder im Anhang angeben.

Rückzahlungsdisagio (selten)

  • es gibt hierzu keine Vorschriften im HGB

  • aus den GOB lässt sich schließen, dass man einen passiven RAP zu bilden hat und über die Laufzeit verteilen muß

Erhaltene Anzahlungen

  • es kommt hier nicht darauf an, ob die noch zu erbringende Leistung aktivierbar ist oder nicht

  • Saldierung erhaltener Anzahlungen mit am Bilanzstichtag noch nicht abgerechneten Leistungen ist unzulässig nach § 246 Abs. 2 HGB.

Verbindlichkeiten aus Lieferungen & Leistungen

  • wenn noch von keiner Seite erfüllt: schwebendes Geschäft, also nicht bilanzieren

  • wenn empfangene Ware unter Eigentumsvorbehalt stehen oder sonst dinglich gesichert sind, dann Vermerk im Anhang

Wechselverbindlichkeiten

  • Verbindlichkeit darf bei Wechselgeschäft nicht zusätzlich unter einer anderen Verbindlichkeitsposition (z.B. Verbindlichkeiten aus Lieferungen & Leistungen) passiviert werden

Fremdwährungsverbindlichkeiten

  • maßgeblich ist der Briefkurs (= Ausgabekurs der Banken) im Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit

  • wenn sich aus dem Briefkurs am Abschlussstichtag ein höherer Rückzahlungsbetrag ergibt, dann muss dieser angesetzt werden (= unrealisierter Verlust).

  • §256a HGB: "Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden."

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenDie vorliegende Aufgabe ist bewusst weit gefasst und deshalb nicht ausschließlich mit Kapitel "Verbindlichkeiten" zu beantworten.