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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung - Lösung Aufgabe: Ansatzpflicht,- wahlrecht oder -verbot

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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung

Lösung Aufgabe: Ansatzpflicht,- wahlrecht oder -verbot

Methode

Hier klicken zum AusklappenEs geht in der vorliegenden Aufgabe um die Trennung zwischen den folgenden Sachverhalten:

- Bilanzierung (= Ansatz) und
- Bewertung (= Höhe der Aktivierung oder Passivierung).

a) Es handelt es sich um Aufwendungen für Forschung und Entwicklung, die nicht aktivierungsfähig sind, insofern liegt ein Ansatzverbot vor.

Methode

Hier klicken zum AusklappenUm es schärfer zu formulieren: die Aufwendungen sind kein Vermögensgegenstand, da sie nicht selbständig veräußerbar sind. Insofern ist schon die abstrakte Aktivierungsfähigkeit nicht gegeben. Ob also Aktivierungsverbote bestehen oder Aktivierungswahlrechte, muss daher nicht mehr geprüft werden. 

Beachte außerdem: wenn Forschung und Entwicklung nicht strikt voneinander trennbar sind, dürfen sie (beide) auch nicht aktiviert werden (§ 255 Abs. 2a Satz 4 HGB). Ansonsten sind Entwicklungskosten aktivierbar (§ 255 Abs. 2a Satz 1 HGB), Forschungskosten aber nicht.

b) Es geht hier um

  • Ausgaben in der vorliegenden Periode, die zu

  • Aufwendungen in der folgenden Periode führen.

Der strenge Zeitraumbezug ist gegeben - wegen der Information, dass die Versicherung bis Ende des Monats August des Folgejahres läuft, insofern ist ein aktivischer Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe von (8/12)*24.000 = 16.000 € einschlägig.

Merke

Hier klicken zum AusklappenEs wird also nur der Betrag in den Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt, der tatsächlich „abgegrenzt“ werden muss. Nur in Höhe von 16.000 € liegt Aufwand erst der nächsten Periode vor. In Höhe von 8.000 € hingegen handelt es sich um Aufwand der jetzigen Periode.

Buchungssatz:

aktivische RAP16.000   
Versicherungsaufw.8.000anBank24.000

c) Wichtig ist für die Frage der Bilanzierung nicht die rechtliche Verfügungsmacht, sondern bereits die wirtschaftliche. Deswegen muss der Käufer das Gut ansetzen, bevor er Eigentümer geworden ist.

Methode

Hier klicken zum AusklappenWieder prüfen wir folgendermaßen ( § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB):

1. Liegt die abstrakte Aktivierungsfähigkeit vor, d.h. ist die Sache

- selbständig veräußerbar und

- bilanziell greifbar?


2. Gibt es Bilanzierungsverbote im konkreten?


3. Liegen Bilanzierungswahlrechte konkret vor?

Die Pakete sind tatsächlich selbständig veräußerbar. Sie erhöhen den Unternehmenswert konkret und nicht lediglich im ganzen, verflüchtigen sich also nicht ins Allgemeine. Insofern ist die abstrakte Aktivierungsfähigkeit gegeben. Aktivierungverbote liegen nicht vor, Wahlrechte ebenfalls nicht. Daher haben wir es mit einem Aktivierungsgebot zu tun.

Merke

Hier klicken zum AusklappenDas Wort Aktivierungsgebot ist ein netter Ausdruck für den Sachverhalt der Aktivierungspflicht.

Der Buchungssatz lautet

WarenanVerbindlichkeiten12.000

Das Umlaufvermögen steigt also um 12.000 €, ebenso die Verbindlichkeiten.

d) Rückstellungen für Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung, also Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, in Höhe von 20.000 €.

Methode

Hier klicken zum AusklappenWichtiger Unterschied zwischen Rückstellungen und Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten sind dem Grunde und der Höhe nach sicher, Rückstellungen nicht. Es ist also bei Rückstellungen (im Gegensatz zu Verbindlichkeiten) nicht sicher,

- ob sie überhaupt jemals zu einem Abfluss des Nettovermögens führen (allerdings wahrscheinlich),


- und in welcher Höhe sie zu einem Nettoabfluss führen.

Hier ist genau dieser Punkt einschlägig. Es ist wahrscheinlich, aber nicht sicher, dass Gewährleistungen entstehen. Deswegen wird eine Rückstellung angesetzt, keine Verbindlichkeit. Der Buchungssatz lautet

Aufwand für RückstellungenanRückstellungen20.000

Man sieht an diesem Buchungssatz den tieferen Grund für den Ansatz von Rückstellungen: es geht um die Verlustantizipation (= Verlustvorwegnahme).