Bei den nachfolgend aufgeführten Positionen ist festzustellen, ob für ihren Ansatz in der Handelsbilanz dem Grunde nach eine Bilanzierungspflicht, ein Bilanzierungswahlrecht oder ein Bilanzierungsverbot gegeben ist oder ob ein Ausweis „unter dem Strich“ erfolgt.
a) Auftragsbestand,
b) Ölvorrat,
c) von uns übernommene Bürgschaft,
d) von uns geleistete Anzahlungen,
e) Disagio bei der Kreditaufnahme,
f) beim Unternehmenskauf erworbener Geschäftswert,
g) Rückstellungen für Forschungsrisiken,
h) Kreditlimit einer Bank uns gegenüber,
i) Personalbestand.
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