Man geht nach folgendem Schema vor.
Hilfs-Schema |
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| € |
Jahresüberschuss |
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Verlustvortrag |
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Bemessungsgrundlage I |
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Dotierung gesetzliche Rücklage |
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Bemessungsgrundlage II |
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Dotierung andere Gewinnrücklagen |
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Bemessungsgrundlage III |
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Dividende |
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Gewinnvortrag |
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1) zunächst den Jahresüberschuss um den Verlustvortrag aus dem Vorjahr mindern: 50000.000 € - 30000.000 € = 20000.000 €
2) dann die Dotierung der gesetzlichen Rücklage
§ 150 II AktG: stelle solange 5 % des um den Verlustvortrag geminderten Jahresüberschuss in die gesetzliche Rücklage ein, bis die Summe aus gesetzlicher Rücklage und Kapitalrücklage 10 % des Grundkapitals beträgt. Also 20000.000 € + 4000.000 € = 24000.000 €, 10 % des Grundkapitals sind 0,1·100000.000 € = 10000.000 €. Also sind 10 % erreicht bzw. sogar überschritten, also ist keine zusätzliche Dotierung vonnöten.
3) Kann die gesetzliche Rücklage aufgelöst, d.h. ausgeschüttet werden?
a. Nur möglich,
i. wenn die Summe aus Kapitalrücklage und gesetzlicher Rücklage 10 % des gezeichneten Kapitals überschreitet (wie es hier der Fall ist)
1. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags
2. zum Ausgleich eines Verlustvortrages
3. zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
ii. wenn die Summe kleiner ist als 10 % des gezeichneten Kapitals
1. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages
2. zum Ausgleich eines Verlustvortrages
b. Also insgesamt: keine Auflösung möglich!
4) Die eigenen Gewinnrücklagen können in den in § 272 Abs. 4 HGB genannten Fällen aufgelöst werden
5) Die anderen Gewinnrücklagen sind ausschüttungsfähig, also sind 20.000.000 € + 10.000.000 € = 30.000.000 € ausschüttungsfähig.
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