Zulässige Bewertungsvereinfachungen sind
- Festbewertung und
- Verbrauchsfolgebewertung
Gruppenbewertung nach § 240 Abs. 4 HGB
immer zulässig bei gleichartigen Vermögensgegenständen des Vorratsvermögens und gleichartige Vermögensgegenstände. (gleichartig: wenn zur gleichen Gruppe zugehörig oder funktionsgleich) und andere bewegliche Vermögensgegenstände (solche, die keine unbeweglichen sind, z.B. Schreibmaschinen, Computer, Webstühle, werden in Gruppen zusammengefasst).
Festbewertung nach § 240 Abs. 3 HGB
Der bestehende Bestand (= Festmenge) wird festgestellt und bewertet, Zu- und Abgänge sind gleich, eine Inventur erfolgt alle 3 Jahre und der Gegenwert des Bestandes ist von nachrangiger Bedeutung für das Unternehmen.
z.B. im UV Schüttgüter, im AV Geschirr von Hotels
Verbrauchsfolgebewertung
Bei Abgängen während des Jahres ist schwer feststellbar, aus welcher Partie entnommen wird, z.B. aus welchem Kaffee-Sack wird Kaffee entnommen
-> § 256 HGB:
Zulässig sind Lifo, Fifo und die Methode der gewogenen Durchschnittspreisermittlung.
a) Gewichteter Durchschnitt:
30 | t | · | 1.200 | €/t | = | 36000 |
100 | t | · | 1.200 | €/t | = | 120000 |
200 | t | · | 1.300 | €/t | = | 260000 |
80 | t | · | 1.250 | €/t | = | 100000 |
150 | t | · | 1.100 | €/t | = | 165000 |
+200 | t | · | 1.000 | €/t | = | +200000 |
=760 | t | 881000 |
Also erhalten wir 881.000/760 = 1.159,2105263 €/t. Der Endbestand ist damit 250 t·1.159, 21 €/t = 289.802,63 € wert.
First-in-first-out:
200 t·1.000 €/t + 50 t·1.100 € = 255.000 €
Last-in-first-out:
30 | t | · | 1.200 | €/t | = | 36000 |
100 | t | · | 1.200 | €/t | = | 120000 |
+120 | t | · | 1.300 | €/t | = | 156.000 |
Damit ist der Endbestand schließlich 312.000 € wert.
b)
Methode
Lifo, Fifo und Durchschnittsverfahren.
Steuerrechtlich zulässig bei Verbrauchsfolge:
Lifo und Durchschnitt.
Handelrechtlich kommt Lifo nicht in Frage, weil der Marktpreis (250 t·1.170 €/t = 292.500 €) niedriger ist. Fifo führt zu einer Unterbewertung mit der Folge der Bildung stiller Reserven und niedrigerem Gewinnausweis und der Verheimlichung schlechter Ertragslagen durch die Bildung der stillen Reserven.
Gesetzgeber: Bewertungsstetigkeit
Bei steigenden Kohle-Preisen werden bei Lifo stille Reserven gebildet, bei fallenden Preisen werden mit Fifo stille Reserven gebildet.
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