ZU DEN KURSEN!

Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung - Lösung: Anlagengitter

Kursangebot | Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung | Lösung: Anlagengitter

Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung

Lösung: Anlagengitter

Das Grundstück ist kein abnutzbarer Vermögensgegenstand des Anlagevermögens und wird deshalb nicht planmäßig abgeschrieben.

Methode

Hier klicken zum AusklappenMan beachte die Einschränkung: das Grundstück wird nicht planmäßig (!) abgeschrieben. Eine außerplanmäßige Abschreibung ist natürlich auch bei nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens jederzeit (so z.B. in Katastrophenfällen) möglich.


Die erste Zeile „Grundstücke“ wird insofern nicht verändert, der Wert bleibt bei 300.000 €.

Der Fall ist bei den Bauten schon ein wenig diffiziler. So beträgt die Jahresabschreibung für das Jahr 01 (letzte Spalte des Anlagengitters)

AB = Historische AK/HK·Abschreibungsprozentsatz

= (600.000 + 250.000)·0,03

= 25.500 €.

Die kumulierten Abschreibungen liegen bei

ABkum. = bisherige Abschreibungen + Abschreibung 01

= Anzahl Jahre·Prozentsatz·historische AK/HK + 25.500

= 7·0,03·600 + 25.500

= 151.500 €.

Damit lautet der Restbuchwert am 31.12.01 dann

RBW01 = histor. AK/HK + Zugänge – kumulierte Abschreibungen

= 600.000 + 250.000 – 151.500

= 698.500 €.

Der Restbuchwert ein Jahr vorher, also Ende 00, liegt bei

RBW00 = histor. AK/HK – kumul. Abschreibungen

= 600.000 – 7·0,03·600.000

= 600.000 – 126.000

= 474.000 €.

Damit sieht der Anlagespiegel für das Jahr 01 folgendermaßen aus:

Posten

Histor.

AK/HK

Zugänge

Abgänge

Um-

buchg.

Zuschr.

d. GJ

kum. AB

RBW

31.12.01

RBW

31.12.00

AB

01

Grdst.

300

-

-

-

-

-

300

300

-

Bauten

600

250

-

-

-

151,5

698,5

474

25,5