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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung - Lösung: Handelsrechtliche Wertunter- und -obergrenze

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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung

Lösung: Handelsrechtliche Wertunter- und -obergrenze

Man berechnet die Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB. Hierzu gehören Pflichtbestandteile, Wahlrechtsbestandteile und Verbote.

Methode

Hier klicken zum AusklappenWir reden nicht über Ansatzverbote und Ansatzwahlrechte, sondern über Bewertungswahlrechte und Bewertungsverbote. Die ersten drehen sich um die Frage, ob ein Gegenstand überhaupt Eingang in die Bilanz findet (Bilanzierung dem Grunde nach), bei der zweiten Frage geht es darum, in welcher Höhe ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld Eingang in die Bilanz findet (Bilanzierung der Höhe nach).

Die Bestandteile der Herstellungskosten nach Handels- und Steuerrecht listet die folgende Übersicht auf:

Handelsrecht

Schema Herstellungskosten § 255 Abs. 2 HGB

 

Positionen

 

Materialeinzelkosten

+

Fertigungseinzelkosten

+

unechte Gemeinkosten

+

Sondereinzelkosten der Fertigung

+

Materialgemeinkosten

+

Fertigungsgemeinkosten

+

Werteverzehr des Anlagevermögens

 

= handels- und steuerrechtliche Wertuntergrenze

+

Kosten der allgemeinen Verwaltung

+

Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs

+

Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen

+

Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung

+

Zinsen für Fremdkapital

 

= handels- und steuerrechtliche Wertobergrenze

Tab. 87: Schema Ermittlung der Herstellungskosten

Methode

Hier klicken zum AusklappenVerwechsle nicht den Begriff der Herstellungskosten (der dem externen Rechnungswesen = Jahresabschluss entspringt) mit jenem der Herstellkosten (der aus dem internen Rechnungswesen = Kosten- und Leistungsrechnung kommt). Sie sagen längst nicht dasselbe aus.


a)
Die Pflichtbestandteile der Herstellungskosten sind die sog. Einzelkosten. Hierbei handelt es sich um Kosten, die dem Zurechnungsobjekt einzeln zuordenbar sind. Gemeinkosten hingegen sind nicht einzeln dem Kalkulationsobjekt zurechenbar.

Die Einzelkosten sind in der vorliegenden Aufgabe die Materialeinzelkosten (Rohstoffe A und B in Höhe von 800 € und 400 €) sowie die Fertigungseinzelkosten. Zu diesen zählen die Löhne von 500 € (unterstellt wird hier ein Stückakkord, d.h. die einzelne Zurechenbarkeit des pro gefertigten Teils gezahlten Lohns) sowie der Arbeitgeberanteil der gesetzlichen Lohnnebenkosten., d.h. 400/2 = 200 €.

Unechte Gemeinkosten sind nicht gegeben.

Methode

Hier klicken zum AusklappenUnter unechten Gemeinkosten versteht man Kosten, die in Wahrheit Einzelkosten sind, aus Wirtschaftlichkeitsgründen aber wie Gemeinkosten behandelt werden. Hierzu zählen bspw. Lacke, Nägel, Leim bei der Produktion von Tischen und Stühlen. Man könnte jede einzelne Schraube erfassen, man könnte sehr wohl auch jedem gefertigten Tisch die exakten Kosten des verbrauchten Leims zuordnen. Dies wäre aber mit ungeheuren Kosten verbunden, weshalb man hierauf verzichtet und stattdessen lieber durch einen Zuschlag diese Kosten zuordnet – quasi als Gemeinkosten.


Die Sondereinzelkosten der Fertigung sind pro Auftrag zuordenbar, nicht aber pro Stück. Diese werden als Einzelkosten behandelt und zählen zu den Pflichtbestandteilen der Herstellungskosten.

Merke

Hier klicken zum AusklappenStandardbeispiel für Sondereinzelkosten der Fertigung sind Spezialwerkzeuge.

Genau diese Spezialwerkzeuge sind hier erwähnt und gehen mit 280 € ein.

Schließlich werden noch die Materialgemeinkosten, die Fertigungsgemeinkosten sowie der Werteverzehr des Anlagevermögens in die Wertuntergrenze eingerechnet.

Die Materialgemeinkosten betragen 160 €, der variable Anteil hiervon ist vollkommen unerheblich.

Methode

Hier klicken zum AusklappenVariable Kosten steigen und fallen mit der produzierten Menge (= Beschäftigung). Fixe Kosten bleiben hingegen konstant, egal wie viele Mengeneinheiten produziert werden. Da Einzelkosten stets dem Kalkulationsobjekt zuordenbar sind, steigen diese mit der produzierten Menge. Daher sind Einzelkosten immer variable Kosten, jedoch nicht umgekehrt.


Es gilt folgender Zusammenhang zwischen variablen und fixen Kosten sowie Einzel- und Gemeinkosten:

Gemeinkosten

Einzelkosten

fixe Kosten

variable Kosten

Tab. 88: Zusammenhang zwischen Kostenarten

Die Angabe des variablen Anteils der Gemeinkosten ist also vollkommen unerheblich.

Die Fertigungsgemeinkosten sind schwieriger zu sehen als die Materialgemeinkosten. Zu ihnen gehören zunächst die innerbetrieblichen Transportkosten von 150 €, denn sie sind zwar Teil der Fertigung, aber nicht einzeln dem Bohrer zuordenbar. Weiterhin sind die Umlagen in Höhe von 200 + 150 + 450 = 800 € Teil der Fertigungsgemeinkosten. Das Wort Umlagen an sich sagt bereits, dass es sich um Gemeinkosten handelt, denn diese wurden offensichtlich umgelegt (also als Gemeinkosten den Einzelkosten zugeschlagen). Weiterhin sind die Entwicklungsaufwendungen in Höhe von 450 € Fertigungsgemeinkosten. Beachte auch den § 255 Abs. 2a Satz 4 HGB: wenn nicht verlässlich zwischen Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen getrennt werden kann, so hat eine Aktivierung zu unterbleiben.

Methode

Hier klicken zum AusklappenSollte also von „Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen“ die Rede sein, müssen Sie schauen, ob es sich um Entwicklungsaufwendungen handelt, denn die Forschungsaufwendungen sind nicht aktivierbar.


Schließlich fallen Aufwendungen für den Werteverzehr des Anlagevermögens an in Höhe von 100 €.

Die Sonderabschreibung von 300 € ist komplett irrelevant, sie dient lediglich der Verringerung der steuerlichen Bemessungsbasis und ist nicht Teil der Herstellungskosten. Man erhält daher insgesamt eine handelsrechtliche (= steuerrechtliche) Wertuntergrenze in Höhe von

WUG = 1.200 + 700 + 280 + 160 + 950 + 100

= 3.390 €.


b)
Die Verwaltungskosten dürfen zu den Herstellungskosten gezählt werden, es besteht also ein Bewertungswahlrecht der 500 €. Freiwillige soziale Leistungen des Betriebs in Höhe von 300 € dürfen ebenfalls den Herstellungskosten hinzugerechnet werden. Die Fremdkapitalzinsen dürfen nur insoweit dazugerechnet werden, wie sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Dies ist hier in Höhe von 500*0,8 = 400 € der Fall. Die steuer- und handelsrechtliche Wertobergrenze lautet daher insgesamt

WOG = WUG + Wahlrechtsbestandteile

= 3.390 + 500 + 300 + 400

= 4.590 €.

Hier nochmals das Schema:

Handelsrecht

Schema Herstellungskosten § 255 Abs. 2 HGB

 

Positionen

1.200,00 €

Materialeinzelkosten (= 800 + 400) - Pflicht

700,00 €

Fertigungseinzelkosten (= 500 + 400/2 = 500 + 200) -Pflicht

+ --

unechte Gemeinkosten - Pflicht

280,00 €

Sondereinzelkosten der Fertigung - Pflicht

160,00 €

Materialgemeinkosten - Pflicht

950,00 €

Fertigungsgemeinkosten (= 150 + 200 + 150 + 450) - Pflicht

100,00 €

Werteverzehr des Anlagevermögens - Pflicht

3.390,00 €

= handels- und steuerrechtliche Wertuntergrenze, da lauter Pflichtbestandteile

500,00 €

Kosten der allgemeinen Verwaltung - Wahlrecht

+ --

Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs - Wahlrecht

300,00 €

Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen- Wahlrecht

+ --

Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung - Wahlrecht

400,00 €

Zinsen für Fremdkapital (= 0,8*500 = 400) - Wahlrecht

4.590,00 €

= handels- und steuerrechtliche Wertobergrenze - da die Untergrenze zzgl. der Wahlbestandteile hier eingehen