Man berechnet die Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB. Hierzu gehören Pflichtbestandteile, Wahlrechtsbestandteile und Verbote.
Methode
Die Bestandteile der Herstellungskosten nach Handels- und Steuerrecht listet die folgende Übersicht auf:
Handelsrecht Schema Herstellungskosten § 255 Abs. 2 HGB | |
Positionen | |
Materialeinzelkosten | |
+ | Fertigungseinzelkosten |
+ | unechte Gemeinkosten |
+ | Sondereinzelkosten der Fertigung |
+ | Materialgemeinkosten |
+ | Fertigungsgemeinkosten |
+ | Werteverzehr des Anlagevermögens |
= handels- und steuerrechtliche Wertuntergrenze | |
+ | Kosten der allgemeinen Verwaltung |
+ | Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs |
+ | Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen |
+ | Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung |
+ | Zinsen für Fremdkapital |
= handels- und steuerrechtliche Wertobergrenze |
Tab. 87: Schema Ermittlung der Herstellungskosten
Methode
a) Die Pflichtbestandteile der Herstellungskosten sind die sog. Einzelkosten. Hierbei handelt es sich um Kosten, die dem Zurechnungsobjekt einzeln zuordenbar sind. Gemeinkosten hingegen sind nicht einzeln dem Kalkulationsobjekt zurechenbar.
Die Einzelkosten sind in der vorliegenden Aufgabe die Materialeinzelkosten (Rohstoffe A und B in Höhe von 800 € und 400 €) sowie die Fertigungseinzelkosten. Zu diesen zählen die Löhne von 500 € (unterstellt wird hier ein Stückakkord, d.h. die einzelne Zurechenbarkeit des pro gefertigten Teils gezahlten Lohns) sowie der Arbeitgeberanteil der gesetzlichen Lohnnebenkosten., d.h. 400/2 = 200 €.
Unechte Gemeinkosten sind nicht gegeben.
Methode
Die Sondereinzelkosten der Fertigung sind pro Auftrag zuordenbar, nicht aber pro Stück. Diese werden als Einzelkosten behandelt und zählen zu den Pflichtbestandteilen der Herstellungskosten.
Merke
Genau diese Spezialwerkzeuge sind hier erwähnt und gehen mit 280 € ein.
Schließlich werden noch die Materialgemeinkosten, die Fertigungsgemeinkosten sowie der Werteverzehr des Anlagevermögens in die Wertuntergrenze eingerechnet.
Die Materialgemeinkosten betragen 160 €, der variable Anteil hiervon ist vollkommen unerheblich.
Methode
Es gilt folgender Zusammenhang zwischen variablen und fixen Kosten sowie Einzel- und Gemeinkosten:
Gemeinkosten | Einzelkosten | |
fixe Kosten | variable Kosten |
Tab. 88: Zusammenhang zwischen Kostenarten
Die Angabe des variablen Anteils der Gemeinkosten ist also vollkommen unerheblich.
Die Fertigungsgemeinkosten sind schwieriger zu sehen als die Materialgemeinkosten. Zu ihnen gehören zunächst die innerbetrieblichen Transportkosten von 150 €, denn sie sind zwar Teil der Fertigung, aber nicht einzeln dem Bohrer zuordenbar. Weiterhin sind die Umlagen in Höhe von 200 + 150 + 450 = 800 € Teil der Fertigungsgemeinkosten. Das Wort Umlagen an sich sagt bereits, dass es sich um Gemeinkosten handelt, denn diese wurden offensichtlich umgelegt (also als Gemeinkosten den Einzelkosten zugeschlagen). Weiterhin sind die Entwicklungsaufwendungen in Höhe von 450 € Fertigungsgemeinkosten. Beachte auch den § 255 Abs. 2a Satz 4 HGB: wenn nicht verlässlich zwischen Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen getrennt werden kann, so hat eine Aktivierung zu unterbleiben.
Methode
Schließlich fallen Aufwendungen für den Werteverzehr des Anlagevermögens an in Höhe von 100 €.
Die Sonderabschreibung von 300 € ist komplett irrelevant, sie dient lediglich der Verringerung der steuerlichen Bemessungsbasis und ist nicht Teil der Herstellungskosten. Man erhält daher insgesamt eine handelsrechtliche (= steuerrechtliche) Wertuntergrenze in Höhe von
WUG = 1.200 + 700 + 280 + 160 + 950 + 100
= 3.390 €.
b) Die Verwaltungskosten dürfen zu den Herstellungskosten gezählt werden, es besteht also ein Bewertungswahlrecht der 500 €. Freiwillige soziale Leistungen des Betriebs in Höhe von 300 € dürfen ebenfalls den Herstellungskosten hinzugerechnet werden. Die Fremdkapitalzinsen dürfen nur insoweit dazugerechnet werden, wie sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Dies ist hier in Höhe von 500*0,8 = 400 € der Fall. Die steuer- und handelsrechtliche Wertobergrenze lautet daher insgesamt
WOG = WUG + Wahlrechtsbestandteile
= 3.390 + 500 + 300 + 400
= 4.590 €.
Hier nochmals das Schema:
Handelsrecht Schema Herstellungskosten § 255 Abs. 2 HGB | |
Positionen | |
1.200,00 € | Materialeinzelkosten (= 800 + 400) - Pflicht |
700,00 € | Fertigungseinzelkosten (= 500 + 400/2 = 500 + 200) -Pflicht |
+ -- | unechte Gemeinkosten - Pflicht |
280,00 € | Sondereinzelkosten der Fertigung - Pflicht |
160,00 € | Materialgemeinkosten - Pflicht |
950,00 € | Fertigungsgemeinkosten (= 150 + 200 + 150 + 450) - Pflicht |
100,00 € | Werteverzehr des Anlagevermögens - Pflicht |
3.390,00 € | = handels- und steuerrechtliche Wertuntergrenze, da lauter Pflichtbestandteile |
500,00 € | Kosten der allgemeinen Verwaltung - Wahlrecht |
+ -- | Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs - Wahlrecht |
300,00 € | Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen- Wahlrecht |
+ -- | Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung - Wahlrecht |
400,00 € | Zinsen für Fremdkapital (= 0,8*500 = 400) - Wahlrecht |
4.590,00 € | = handels- und steuerrechtliche Wertobergrenze - da die Untergrenze zzgl. der Wahlbestandteile hier eingehen |
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