a) sonstige Verbindlichkeiten 10.000 €. Bei Restlaufzeit unter 1 Jahr gesonderte Angabe in der Bilanz, Ausweis: § 266 Abs. 3 C 8 HGB
b) Verbindlichkeiten gegeben über Kreditinstituten 20.000 €, Ansatz zum Rückzahlungsbetrag. Disagio kann (1.000 €) in aktivischen RAP angesetzt werden und muss dann über die Laufzeit abgeschrieben werden, Ausweis: § 266 Abs. 3 C 2 HGB
c) Anleihen 10.000.000·1,062. Verbindlichkeiten zum Rückzahlungsbetrag, hier zum Einlösebetrag (Zero-Bond-Anleihe), Ausweis: § 266 Abs. 3 C 1 HGB
d) Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel 400.000 €, Ausweis: § 266 Abs. 3 C 5 HGB
e) Ohne Konkurs: Eventualverbindlichkeit aus Wechselgeschäft 80.000 €, nach § 251 Satz 1 HGB erfolgt der "Ausweis" als Vermerk unter der Bilanz
Mit Konkurs: Ausfall des Bezogenen, d.h. es muss mit Inanspruchnahme aus dem Wechsel gerechnet werden, also Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeit mit rechtlicher Verpflichtung, § 249 Abs. 1 HGB, also § 266 Abs.3 B 3 HGB Sonstige Rückstellung 80.000 €
f) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 1 500.000 €. In der Literatur findet man allerdings auch häufig die Meinung, dass bei kurzfristigen Valutaverbindlichkeiten auch eine Umrechnung zum niedrigeren Stichtagskurs erfolgen kann, Ausweis: § 266 Abs. 3 C 2 HGB
g) Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen 200.000 €
h) Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 400.000, Konzernvermutung, da Mehrheitsbeteiligung, § 271 Abs. 2 HGB. Keine Abzinsung, da sonst Verstoß gegen das Realisationsprinzip. In Höhe des Zinsanteils ist aktivischer RAP zu bilden und über die Laufzeit abzuschreiben, Ausweis: § 266 Abs. 3 C 6 HGB
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