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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung - Lösung: Rückstellung für Außenverpflichtungen

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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung

Lösung: Rückstellung für Außenverpflichtungen

ckstellung für Außenverpflichtungen bilden, weil der externe Dritte vorliegt. Wir prüfen

- Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und

- Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.

Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten:

Es muss eine wirtschaftliche Verbindlichkeit bei gegenseitigen Verträgen vorliegen. Die Gegenleistung ist noch nicht erbracht

keine Rückstellung

Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften:

Es liegt ein schwebendes Geschäft vor, es droht ein Verlust von 6000.000 €.

Man könnte auch 83.000.000 € (93.000.000 Anschaffungskosten abzgl. 10.000.000 €) ansetzen wegen des Vorsichtsprinzips. Wertbeeinflussende Tatsache normalerweise nicht berücksichtigen, deshalb 83.000.000 € ansetzen. Nach § 649 BGB sind die Stornierungskosten von 6.000.000 € im Vertrag enthalten (aufgrund gerichtlicher Entscheidungen). Die Stornierung ist nach dem BGB immer möglich. § 253 Abs. 1 BGB besagt, dass Rückstellungen nur in Höhe vernünftiger kaufmännischer Beurteilung ansetzen sind, deshalb muss 6.000.000 € berücksichtigt werden.

Ergebnis: 6.000.000 € als Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften berücksichtigen.