Rückstellung für Außenverpflichtungen bilden, weil der externe Dritte vorliegt. Wir prüfen
- Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und
- Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten:
Es muss eine wirtschaftliche Verbindlichkeit bei gegenseitigen Verträgen vorliegen. Die Gegenleistung ist noch nicht erbracht
keine Rückstellung
Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften:
Es liegt ein schwebendes Geschäft vor, es droht ein Verlust von 6000.000 €.
Man könnte auch 83.000.000 € (93.000.000 Anschaffungskosten abzgl. 10.000.000 €) ansetzen wegen des Vorsichtsprinzips. Wertbeeinflussende Tatsache normalerweise nicht berücksichtigen, deshalb 83.000.000 € ansetzen. Nach § 649 BGB sind die Stornierungskosten von 6.000.000 € im Vertrag enthalten (aufgrund gerichtlicher Entscheidungen). Die Stornierung ist nach dem BGB immer möglich. § 253 Abs. 1 BGB besagt, dass Rückstellungen nur in Höhe vernünftiger kaufmännischer Beurteilung ansetzen sind, deshalb muss 6.000.000 € berücksichtigt werden.
Ergebnis: 6.000.000 € als Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften berücksichtigen.